preparatory:AB 49392
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2004-12-14
Wortprotokoll
Es geht beim Fall, auf den der Interpellant Bezug nimmt, um einen Fall schwerer Kriminalität von internationaler Tragweite. Das ist festzustellen. Demnach sollen im Rahmen des 1991 erfolgten Verkaufs von sechs Kriegsschiffen durch Frankreich an Taiwan Korruptionstatbestände begangen worden sein. Diese Straftaten sind gegenwärtig Gegenstand von Strafverfahren in Frankreich, in Taiwan, in Liechtenstein sowie in der Schweiz. Es ist also relativ kompliziert, weil verschiedene Staaten involviert sind.
Der Finanzplatz Schweiz ist von den Finanztransaktionen, die mit diesem Verkauf von Rüstungsgütern verbunden sind, betroffen. Seit 2001 haben Frankreich, Liechtenstein und Taiwan - also nicht nur Taiwan, sondern auch Frankreich und Liechtenstein - Rechtshilfegesuche an unser Land gestellt. In der Schweiz ermittelt ein Eidgenössischer Untersuchungsrichter wegen des Verdachts auf Geldwäscherei, begangen im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkauf von Rüstungsgütern. Unter diesem Titel wurden 500 Millionen US-Dollar blockiert. Am 3. Mai 2004 und in der Folge am 20. September 2004 haben das Bundesgericht bzw. das Bundesstrafgericht die Begründetheit der in der Schweiz eröffneten Verfahren bestätigt, sowohl des im Rahmen der Rechtshilfe durchgeführten Verfahrens als auch des nationalen Verfahrens.
Es ist gesagt worden, es handle sich um einen Fall der Rechtsanwendung. Es ist für uns natürlich klar, dass wir diese Rechtsentscheide anerkennen.
Am 9. September 2004 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement aufgrund einer Intervention eines [PAGE 879] taiwanesischen Staatsangehörigen entschieden, dass die Gewährung der Rechtshilfe im konkreten Fall nicht wesentlichen Interessen der Schweiz zuwiderläuft, sondern im Gegenteil ihren Interessen dient. Dabei haben wir selbstverständlich - wie der Interpellant ausgeführt hat - nicht unberücksichtigt gelassen, dass die Volksrepublik China von der Schweiz anerkannt worden ist, Taiwan hingegen nicht. Wir haben auch geprüft, ob dies den wohl begründeten Beziehungen zu China abträglich sei. Eine gegen diesen Entscheid ergangene Beschwerde ist zurzeit beim Bundesrat hängig; ich kann also nicht vorgreifen, wie er diese beantworten wird, mache aber darauf aufmerksam, dass die Antwort auf diese Interpellation durch den Gesamtbundesrat verabschiedet worden ist. Das ist also nicht nur die Meinung meines Departementes, sondern der Gesamtbundesrat hat die Antwort genehmigt.
Seit Beginn des Rechtshilfeverfahrens haben sowohl die Schweiz als auch Taiwan unmissverständlich erklärt - das ist hier zu betonen -, dass diese Zusammenarbeit nicht als Anerkennung Taiwans durch die Schweiz interpretiert werden könne. Eine Ablehnung dieses Begehrens von Taiwan hätte zudem neue Komplikationen zur Folge gehabt, nämlich in Bezug auf Frankreich und Liechtenstein, denn auch vonseiten dieser Staaten liegen Rechtshilfegesuche vor.
Die traditionelle schweizerische Politik, dass es ein einziges China gebe, nämlich die Volksrepublik China, wird damit von einer Zusammenarbeit mit Taiwan auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen in keiner Art und Weise berührt. Auch die Kontakte, die man mit der Volksrepublik China gehabt hat, ergeben eindeutig, dass man das nicht empfunden hat. Diese Überzeugung wurde gegenüber Vertretern der Volksrepublik China deutlich zum Ausdruck gebracht. Sie müssen immer auch sehen: Wenn Sie das Gegenteil täten, würde das ja heissen, Taiwan wäre ein Platz, von dem aus kriminelle Taten begangen werden können, und die Schweiz würde keine Rechtshilfe gewähren. Das wäre auf der anderen Seite wieder störend.
In diesem Zusammenhang ist erwähnt worden, dass andere Staaten - genannt wurden die USA, aber auch Grossbritannien, welche ebenfalls China, aber nicht Taiwan anerkannt haben - Taiwan Rechtshilfe gewähren. Sie mussten dies schon in der Vergangenheit tun; für uns ist es der erste Fall.
Im Dezember 2003 hat die Schweiz die Uno-Konvention gegen die Korruption unterzeichnet. Wie die Präambel dieser Konvention in Erinnerung ruft, handelt es sich bei Korruption um ein staatenübergreifendes Phänomen, das alle Gesellschaften und Volkswirtschaften beeinträchtigt, also nicht nur formell anerkannte Staaten. Daher ist - wie die Konvention weiter ausführt - die internationale Zusammenarbeit unerlässlich, um Korruption verhindern und eindämmen zu können. Ein gegenteiliger Entscheid hätte dazu geführt, dass wir auf diesem Platz Korruption unterstützen oder in Kauf nehmen. Dass das der Schweiz nützt, möchte ich bezweifeln. Die Zusammenarbeit der Schweiz in diesem konkreten Fall sowie die Antwort des Bundesrates auf die vorliegende Interpellation sind in diesem Sinne zu lesen und zu verstehen. Es kann daraus nicht geschlossen werden, dass wir einen Schritt in Richtung Anerkennung Taiwans tun oder eine Änderung der bisherigen Anerkennungspolitik beabsichtigen. Aber der gegenteilige Entscheid hätte in Bezug auf Korruptionsverfahren, internationale Rechtshilfe und Unterstützung von Massnahmen gegen internationale Kriminalität weit verheerendere Folgen. Darum haben wir in unserem Departement so entschieden. Wie gesagt, der Entscheid des Gesamtbundesrates steht noch aus, aber die Antwort auf die Interpellation ist ein Entscheid des Gesamtbundesrates.