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preparatory:AB 49489

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-12-16

Wortprotokoll

Die Interpellantin reagiert gereizt. Ich bin es auch, und ich habe vor etwa zwei Monaten im Rahmen der G4 in Washington versucht, diese Problematik der Financial Action Task Force (FATF) zu traktandieren, und zwar nicht nur unter dem Aspekt der Geldwäscherei, [PAGE 916] sondern generell einmal mit der Fragestellung, ob die Technokraten und Bürokraten Europas eigentlich wissen, was sie dauernd an neuen Vorschriften für unsere Wirtschaft erfinden - zum Teil als Schreibtischtäter, nicht nur in Brüssel, sondern auch in Washington.

Ich muss Ihnen ernüchtert sagen, dass die G4 nicht bereit war, meinen Vorstoss zu thematisieren. Ihre Vertreter sagten, ja, das wäre jetzt halt einfach so, wir hätten Terrorismus, wir hätten Geldwäscherei, wir hätten die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, wir müssten die Instrumente einführen, um all dies zu bekämpfen, und da gebe es vorläufig nichts zu diskutieren. Das war die Antwort an mich, und Washington schwieg. Der internationale Druck - das möchte ich eingangs sagen - ist in diesem Bereich eben in der Tat sehr gross. Wenn man diesem Druck widersteht - bis zu einem gewissen Grad kann man das -, läuft man natürlich Gefahr, dass man dann in Schwierigkeiten kommt.

Nun wird - das ist die zweite Vorbemerkung, ich sage es jetzt etwas verkürzt, aber es ist inhaltlich absolut so - international heute die Kredittätigkeit generell eben als Finanzintermediation angesehen. Das müssen Sie sehen: Die Kredittätigkeit wird generell als Finanzintermediation angesehen, und diese einer Regelung zur Bekämpfung der Geldwäscherei zu unterstellen, ist dann eben die nächste Folge. Das ist natürlich ein ausserordentlich schwieriger Zusammenhang, und daraus leiten sich diese Probleme ab, die Frau Forster hier jetzt völlig zu Recht thematisiert.

Mit dem Geldwäschereigesetz wurden der Kontrollstelle die entsprechenden Befugnisse gegeben, und das ist dann eigentlich der nächste Schritt: Wir haben dieser Kontrollstelle die Befugnisse gegeben, und sie bewegt sich jetzt im Bereich des vorgegebenen internationalen Rahmens.

In ihrer Publikation vom August 2004 hat die Kontrollstelle dargelegt - hier muss ich sie in Schutz nehmen -, unter welchen genau umschriebenen Voraussetzungen bei Kreditverhältnissen zwischen Aktionären und den von ihnen beherrschten Gesellschaften von einer Unterstellung abgesehen werden kann. Das hat die Kontrollstelle ganz genau umschrieben. Die Unterstellungspflicht wurde durch diese Publikation mithin nicht ausgedehnt, sondern damit eben eingeschränkt, indem diese Bedingungen umschrieben werden.

Statistische Erhebungen über die gesamte Anzahl der in der Schweiz bestehenden privaten und gewerblichen Kreditverhältnisse gibt es keine; das ist so. Selbst eine enge Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsverbänden, die wir in diesem Fall angestrebt haben, erlaubte es nicht, zu Zahlen zu kommen, weil sie einfach nicht da sind. Insofern tut es mir Leid, dass ich sie auch nicht liefern kann.

Über die Definition der Berufsmässigkeit - das ist der nächste Punkt - gibt es in der Tat keine internationalen Vorgaben oder Beispiele. Die Definition, die heute existiert, stammt aus dem Jahr 2002 und bezieht sich auf die berufsmässige Tätigkeit im Nichtbankensektor. Sie hat sich im Bereich der klassischen Vermögensverwaltung und vor allem auch bei den Treuhändern eigentlich bewährt. Aber sie hat unerwünschte Nebenwirkungen, wie das von Frau Forster erwähnt wurde.

Ich gebe Ihnen jetzt zum Abschluss noch zwei Trostpflästerchen:

1. Hier erfolgt zurzeit eine Überprüfung dieser Definition, im Bestreben, die Berufsmässigkeit im Kreditwesen möglichst wirtschaftsnah zu definieren. Das müssen wir tun. Die sinnvollste Art der Geldwäschereibekämpfung ist natürlich die Prävention; davon müssen wir einfach ausgehen.

2. Der Bundesrat wird im Rahmen der bevorstehenden Revision zur Umsetzung der Empfehlungen der FATF - das sind 40 Empfehlungen, die uns international als Vorschriften erscheinen - die entsprechenden Massnahmen kritisch prüfen. Ich sichere Ihnen zu, dass wir eine angemessene Umsetzung anstreben, bei der nicht nur der angestrebte Nutzen, sondern auch der zur Zielerreichung notwendige Aufwand und insbesondere die Belastung der Wirtschaft berücksichtigt werden. In diesem Rahmen sind auch die Interessen zwischen der Geldwäschereiprävention und der Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit abzuwägen.

Das sind die beiden Trostpflästerchen, die ich Ihnen geben kann. Damit signalisiere ich auch, dass wir jetzt in diesem Prozess der Anpassung im Zusammenhang mit den FATF-Massnahmen stehen. Ich beabsichtige, diese Anpassungen nächstes Jahr zu beenden, und selbstverständlich werden Sie mit diesen Vorschriften auch auf parlamentarischer Ebene konfrontiert werden.

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