Lexipedia

Germann Hannes · Ständerat · 2004-12-16

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-12-16

Wortprotokoll

Im 7. Abschnitt wird die Finanzierung geregelt. In Artikel 20 geht es darum, wer die Kosten der Tätigkeit der Kontrollorgane zu tragen hat. Werden Verstösse im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 aufgedeckt, können bei den kontrollierten Personen Gebühren erhoben werden.

Absatz 1bis von Artikel 20 regelt sodann die Verteilung der nicht gedeckten Kosten. Während Bundesrat und Verwaltung für eine maximale Beteiligung des Bundes von 30 Prozent plädieren, schlägt die Kommission vor, dass die nicht gedeckten Kosten je zur Hälfte von Bund und Kantonen zu tragen sind. Dahinter steckt die Überlegung, dass es hier nebst der Anwendung des Quellensteuerrechtes von der Interessenlage her vor allem auch um die Durchsetzung des Sozialversicherungs- und des Ausländerrechtes geht. Man generiert mit dem Vollzug des Schwarzarbeitsgesetzes zusätzliche Einnahmen für die Sozialversicherungen. Daher scheint uns der Verteiler 50 zu 50 gerechtfertigt.

Im Übrigen könnte man jetzt vielleicht noch anfügen, dass dieser Verteiler ja auch im Einklang mit dem Kostenverteiler bei den flankierenden Massnahmen zu den Bilateralen II steht.