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David Eugen · Ständerat · 2004-12-16

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-12-16

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage der Zusammenarbeit der Kontrollorgane, die wir jetzt eingesetzt haben, mit anderen Behörden und Organisationen. Die Mehrheit ist der Meinung, dass eine solche Zusammenarbeit stattfinden muss und soll, aber mit anderen Behörden und Organisationen, die auch öffentlich-rechtliche Pflichten erfüllen. Das ist in Absatz 2 ausreichend, weitgehend und umfassend geregelt. Soweit insbesondere Verbände behördliche Funktionen erfüllen, z. B. im Rahmen des Entsendegesetzes oder von Ähnlichem, sind sie unter Absatz 2 erfasst. Immer dann, wenn Berufsorganisationen behördliche Funktionen erfüllen, sind sie insoweit als Behörden in den Informationsfluss mit einbezogen.

Was wir als Mehrheit nicht wollen, ist ein genereller Informationsaustausch mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden. Hier geht es um eine Behördenfunktion, um Verletzungen, um Verstösse im Einzelfall, und wir sehen nicht ein, weshalb diese Dinge nachher in den Verbänden behandelt werden sollen. Dies soll weder in den Arbeitgeber- noch in den Arbeitnehmerverbänden geschehen. Es kann insbesondere nicht der Zweck dieses Gesetzes sein, dass beispielsweise das Fehlverhalten eines Baumeisters dem Schweizerischen Baumeisterverband gemeldet wird und dass man sich nachher in diesem Verband, soweit er keine behördliche Funktion wahrzunehmen hat, darüber unterhält. Es gehört nach unserer Meinung zum Schutz des Individuums in behördlichen Verfahren, dass Informationen nicht überall verbreitet werden, insbesondere auch angesichts der Konkurrenten. Daher denkt die Mehrheit, dass die gegenseitige Informationspflicht, soweit sie notwendig ist, in Absatz 2 umfassend geregelt ist; eine Zusatzregelung in Absatz 1 ist also nicht nötig.

Im zweiten Satz von Absatz 1 lesen Sie: "Die Kontrollorgane dürfen auf keinen Fall personen- oder betriebsbezogene Daten an Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände oder an andere Berufsorganisationen weiterleiten." Aber was sollen sie denn weitergeben, wenn sie den Namen des Täters, des Betriebes, quasi nicht weitergeben dürfen? Das Übrige, worüber zu informieren ist, ist ohnehin öffentlich. Das steht in den Berichten der Kontrollorgane. Wenn das in die Verbände käme, wäre es jedoch interessant zu wissen, welcher Betrieb sich nicht korrekt verhalten hat, und gerade das wollen wir nicht.

Daher ist Artikel 16 Absatz 1 nach Meinung der Mehrheit zu streichen.