Fluri Kurt · Nationalrat · 2005-02-28
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-02-28
Wortprotokoll
Die SPK will das Problem des Mitteleinsatzes öffentlicher Unternehmen oder parastaatlicher Unternehmen, wie es vom Initianten thematisiert worden ist, nicht verharmlosen und nicht nicht wahrhaben. Es kann hier tatsächlich stossende Fälle geben.
Die SPK ist aber mehrheitlich der Meinung, dass das Thema auch nicht übermässig gewichtet werden darf. Es gibt Fälle, in denen ein Zusammenhang zwischen den eingesetzten entsprechenden Mitteln und dem Abstimmungsergebnis zumindest hypothetisch möglich ist. Wenn der Initiant aber davon spricht, private Initiantinnen und Initianten hätten in gewissen Fällen real keine Chance gehabt, Abstimmungen zu gewinnen, oder wenn er von "Manipulation der öffentlichen Meinung" spricht, so ist das aus der Sicht der Mehrheit der Kommission übertrieben, wenn nicht gar polemisch.
Aber auch wenn ein Einfluss durch derartige Gelder angenommen werden muss, stellen sich die Frage der Zulässigkeit und diejenige der allfälligen korrigierenden Regelung. Rechtlich zulässig ist der Einsatz öffentlicher Gelder gemäss ständiger und gefestigter Bundesgerichtspraxis "ausnahmsweise, wenn das staatlich beherrschte Unternehmen vom Abstimmungsgegenstand besonders betroffen ist"; so in zwei Urteilen aus den Jahren 1991 und 1995.
Es ist Sache der Unternehmensorgane, dafür zu sorgen, dass abstimmungspolitische Interventionen nur unter dieser juristischen Voraussetzung und verhältnismässig erfolgen. Dasselbe gilt natürlich auch für Unternehmen gemäss Ziffer 2 und 3 des Initiativtextes. Dasselbe gilt notabene auch für Gemeinwesen selbst, die sich ebenfalls unter dieser Voraussetzung in Abstimmungskämpfen engagieren können. Es ist im Übrigen selbstverständlich, dass derartige Gesellschaften nicht aus der Zentralverwaltung ausgegliedert werden dürfen mit dem Zweck, politische Tätigkeiten zu entfalten, sondern allein aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von ihrer Unternehmenszweckgebung her. Es ist für uns aber selbstverständlich, dass zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen durch derartige ausgegliederte Unternehmen unter den geschilderten Umständen und Voraussetzungen eben auch eine Intervention in Abstimmungskämpfen nötig werden kann.
Zur Höhe der unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch zulässigen Gelder öffentlicher Unternehmen hat sich übrigens das Bundesgericht im Jahre 1995 anhand einiger Beispiele geäussert. Käme aber das Parlament zum Schluss, die Frage bedürfe einer Regelung im restriktiven Sinne, so stellten sich sofort Umsetzungsfragen. Ich kann auf den Bericht Ihrer Kommission vom 26. März 2004 verweisen, Seite 3, dritter Absatz. Es wäre möglich, dass öffentliche Unternehmen finanzielle Mittel indirekt mittels Verbandsmitgliedschaft in Abstimmungskampagnen einfliessen lassen. Die Regelungen zur Finanzierung von Kampagnen sind ja nie vor Umgehungsmöglichkeiten gefeit, sie bringen die Gefahr mit sich, dass sie die Transparenz der Geldflüsse eher vermindern als verstärken.
Man kann auf die Ausführungen im Bericht der SPK Ihres Rates vom 21. Februar 2003 zur parlamentarischen Initiative Gross Andreas betreffend die Offenlegung höherer Beiträge in Abstimmungskampagnen verweisen. Ihre Kommission und auch das Plenum kamen hier zum Schluss, dass sämtliche geprüften Vorschläge - Deklarationspflichten, steuerliche Anreize usw. - nicht praktikabel seien, und schrieben deshalb die Initiative ab. [PAGE 25]
Zum selben Ergebnis kommt die SPK, weshalb sie Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen beantragt, dieser parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.