Brunner Toni · Nationalrat · 2005-02-28
Brunner Toni · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-02-28
Wortprotokoll
Es läuft wie üblich: Husch, husch wird ein internationales Protokoll ratifiziert. Man spricht nicht oder nur oberflächlich über die Inhalte, schlägt allfällige kritische Stimmen in den Wind mit dem Vermerk, dass keine gesetzlichen Anpassungen notwendig seien, und wundert sich im Nachhinein, was man sich da wieder eingehandelt und eingebrockt hat. Die Vertreter der Industrie, der Landwirtschaft, des motorisierten Verkehrs oder auch Eigentümer von Immobilien beklagen sich dann über strikte Vorgaben, neue Auflagen und verschärfte Richtlinien und verteuernde Massnahmen. Wehren sich diese betroffenen Kreise, so wird auf internationale Verpflichtungen verwiesen, die Umsetzung munter vorangetrieben, im Buwal reibt man sich die Hände, und es wird weiterer Handlungsbedarf geortet.
Im vorliegenden Fall, bei dem das Parlament noch schnell den Bundesbeschluss zur Ratifizierung genehmigen soll, geht es um das sogenannte Göteborger Protokoll betreffend grenzüberschreitende Luftverunreinigungen. Ich konzentriere mich in meinen Ausführungen auf zwei Punkte im Speziellen:
1. Welches sind die innerstaatlichen Massnahmen und Grundlagen, die zeigen, dass wir offenbar keinen Bedarf an neuen Gesetzen und Verordnungen haben?
2. Warum untersteht dieses Göteborger Protokoll dem fakultativen Staatsvertragsreferendum, wenn doch angeblich keine neuen Bundesgesetze oder entsprechende Verordnungen die Folge wären?
Zu Punkt 1: Die grundlegenden Bestimmungen des Göteborger Protokolls seien mit der bisherigen Luftreinhaltepolitik vereinbar und in der Botschaft zum Abkommen erörtert. Verwiesen wird auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz, das Luftreinhaltekonzept des Bundesrates, die Luftreinhalte-Verordnung, die Verordnung betreffend die technischen Anforderungen an Motorfahrzeuge oder auch auf die Agrarpolitik mit ihren Verordnungen und Gesetzen. Verwiesen wird des Öfteren auf die detaillierten Angaben über den aktuellen Stand der Luftreinhaltung; das ist ein besonderer Bericht des Bundesrates zu den lufthygienischen Massnahmen von Bund und Kantonen.
Schauen wir doch einmal in diesen Bericht! Der Bericht aus dem Jahre 1999 zeigt uns eine Übersicht über die bereits getroffenen Massnahmen, und er bemerkt auch, was noch zu tun wäre betreffend weitere Massnahmen. Da kommt man dann schon ins Stutzen, wenn man zum Beispiel liest, dass unerlässliche Massnahmen wären: die Einführung leistungsabhängiger Lenkungsabgaben für den Personenverkehr oder auch, im Zusammenhang mit der Landwirtschaft, eine konsequente Verschärfung der Abgasnormen für landwirtschaftliche Maschinen, die auf dem neusten Stand der Technik sein müssten - nötigenfalls über die Anforderung der EU hinaus -, und auch technische Massnahmen bei der Güllenlagerung.
Noch zu Punkt 2: Ich habe erwähnt, dass man bereits im Ständerat - er war der Erstrat - über das fakultative Staatsvertragsreferendum gerätselt hat, darüber, warum man denn dieses Staatsvertragsreferendum bei diesem Protokoll unbedingt wolle, wenn doch keine Gesetzesanpassungen und neuen Verordnungen notwendig seien. Nun, ich zitiere aus der Botschaft, dort findet man nämlich die Antwort: "Somit bleibt zu prüfen, ob das Protokoll selbst wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Nach Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) gelten Bestimmungen dann als rechtsetzend, wenn sie in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Wichtig ist eine solche Norm dann, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht in Analogie zu Artikel 164 BV auf formell-gesetzlicher Stufe normiert werden müsste. Das Protokoll auferlegt den Staaten als zentraler Punkt die Pflicht dafür zu sorgen, dass Emissionen bestimmter umweltschädlicher Stoffe innerhalb eines bestimmten Zeitraums in einem bestimmten Mass begrenzt werden. Die Vertragsstaaten haben einen gewissen Spielraum bei der Umsetzung der meisten dieser Verpflichtungen, die Ziele sind jedoch konkret und genau umschrieben. Teilweise sind auch die zu ergreifenden technischen Massnahmen im Einzelnen festgelegt (Anh. VIII) und verpflichten Personen in unmittelbarerer Weise. Solche Verpflichtungen müssten, würden sie im Landesrecht erlassen, eine Grundlage in einem formellen Gesetz haben und sind daher als wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu betrachten. Aus diesem Grund ist das Protokoll von Göteborg dem fakultativen Referendum zu unterstellen." (BBl 2004 3024)
Das Protokoll enthält also offensichtlich selbst wichtige rechtsetzende Bestimmungen. Da kann man noch lange sagen, das Protokoll erfordere keine neuen Gesetze und Verordnungen. Einem derart weitreichenden Protokoll möchte die Minderheit der Kommission nicht zustimmen.
Ich bitte Sie daher, den Bundesbeschluss abzulehnen und den Bundesrat nicht zu ermächtigen, dieses Protokoll zu ratifizieren.