Heberlein Trix · Nationalrat · 2003-06-18
Heberlein Trix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-06-18
Wortprotokoll
An der Anzahl der Interventionen und am Engagement, mit dem sie vertreten wurden, können Sie ersehen, dass es sich hier um einen Kernartikel dieser Gesetzesrevision handelt. Wir wollen hier die Zulassung von Leistungserbringern neu regeln und damit im Kernstück die Vertragsfreiheit einführen.
Im Wesentlichen folgt die nationalrätliche SGK hier den ständerätlichen Vorgaben. In Absatz 1 Buchstabe b haben wir nur eine "psychologische" sprachliche Änderung vorgenommen, indem wir statt von Verträgen von "Zusammenarbeitsverträgen" reden. Dies genau, um zum Ausdruck zu bringen, Frau Polla, dass es für Verträge zwei Parteien braucht und nicht nur eine. Die Angst vor den Kassen ist in diesem Sinne völlig unberechtigt. Wir haben Zusammenarbeitsverträge, und in Absatz 1 Buchstabe c schaffen wir dann die Grundlage zur Einführung von integrierten Versorgungsnetzen gemäss Artikel 35a; auf diesen Artikel werden wir noch zurückkommen.
Wenn Frau Sommaruga mit der Präzisierung in Absatz 1 Buchstabe c den Antrag der Kommission ergänzt, können wir meines Erachtens dieser Präzisierung zustimmen, denn es war die Meinung der Kommission, dass wir den integrierten Versorgungsnetzen die Priorität geben und nicht über die Hintertüre ermöglichen, dass Ärzte bei den vertraglichen Rahmenbedingungen auch prioritär behandelt werden, wenn sie teils Ärztenetzen angehören, teils aber selbstständig beruflich tätig sind. Dort haben sie die gleichen Bedingungen, auch wenn sie zusätzlich innerhalb eines Vertragsnetzes arbeiten. Dort, wo sie selbstständig tätig sind, müssen sie die gleichen Bedingungen haben wie die anderen freien Leistungserbringer. Das scheint mir selbstverständlich zu sein.
Absatz 1bis entspricht im Wesentlichen der Fassung des Ständerates. Der Entscheid über die Aufnahme von Sonderfällen fällt gemäss Absatz 1ter. Bei Absatz 1ter haben wir in der Kommission den Antrag der Minderheit Robbiani mit 11 zu 6 Stimmen abgelehnt. Die Mehrheit will die vom Ständerat eingeführte Sonderfallklausel streichen, die bei einer Überregulierung dazu führen wird, dass die Vertragsfreiheit kaum je angewendet werden kann. Denn seien wir doch ehrlich: Wir alle sind ja irgendwann und irgendwo einmal Sonderfälle, wollen als solche behandelt werden und bestehen dann darauf, dass wir bei jenem Arzt weiterbehandelt werden können, bei dem wir schon in Behandlung sind, und wollen trotzdem den Vorteil erreichen, dass wir vergünstigte Prämien haben werden.
In Absatz 1quater haben wir den "Planungsartikel", wie wir ihn benannt haben. Die Fragen lauten: Wer ist zuständig, die Anzahl der Leistungserbringer zu bestimmen? Wer ist für die Kriterien der Versorgungssicherheit zuständig? Nach wie vor sind es die Kantone, die die Hoheit im Gesundheitswesen haben, ob uns das passt oder nicht und auch wenn wir uns dessen bewusst sind, dass die Kantone seit dem Inkrafttreten des Krankenversicherungsgesetzes bis heute nicht gerade eine Vorbildfunktion bezüglich gemeinsamer Planung erfüllt haben. Sie sind aber zuständig, und daher lehnten wir den Minderheitsantrag Gross Jost mit 13 zu 7 Stimmen ab.
In Absatz 1quinquies hat die Kommission mit 9 zu 2 Stimmen bei 6 Enthaltungen eingeführt, dass neben der Schiedskommission eine weitere Instanz für die Beschwerdemöglichkeit zuständig ist: Sie hat sich für die Zuständigkeit eines zukünftigen Bundesverwaltungsgerichtes entschieden. Vorläufig müsste wohl das Eidgenössische Versicherungsgericht für diese Beschwerden zuständig sein, bis die Vorlage über die Bundesrechtspflege dahin gehend geändert wird. Hier müsste der Ständerat dann bei der Differenzbereinigung noch die Präzisierung vornehmen. [PAGE 1088]
Absatz 1sexies steht auch im Zusammenhang mit der Vertragsfreiheit. Ständerat und Kommissionsmehrheit sehen eine Vertragsdauer von vier Jahren vor, dies umso mehr, als eine Kündigungsfrist von 18 Monaten verlangt wird. Die Minderheit Meyer Thérèse, die eine Mindestdauer von vier Jahren will und nachher noch eine Begründung der Kündigung oder gar eine Ausschlussmöglichkeit der Kündigung vorsieht, macht unserer Meinung nach die Vertragsfreiheit weitgehend illusorisch.
Zum Antrag Polla haben Sie bereits gehört: Die Kommission hat ganz klar und ohne Gegenstimme einen Systemwechsel beschlossen. Sie will nicht am Vertragszwang festhalten, wie dies Frau Polla will. Verträge haben zwei Partner - ich habe dies erwähnt -, und zwischen zwei Partnern müssen Vereinbarungen gefunden werden. Wir haben da nicht so viel Angst: Sämtliche anderen Anbieter stehen in Konkurrenz, auch die Kassen; im Moment befürchten nur die Ärzte eine Einschränkung ihrer Tätigkeit.
Ich bitte Sie, bei sämtlichen Bestimmungen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und allenfalls den Einzelantrag Sommaruga bezüglich Absatz 1 Buchstabe c zu unterstützen.