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Weyeneth Hermann · Nationalrat · 2003-06-19

Weyeneth Hermann · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-06-19

Wortprotokoll

Wir kommen hier ohne Zweifel zu einer der grundsätzlichsten Fragen dieses Finanzausgleichs, und entsprechend hat sich auch die Kommission vertieft damit befasst. Wo liegen nun die Gründe?

Ich habe Ihnen schon einmal gesagt: Die Eingliederung und auch eine angemessene Eingliederung in die Berufswelt sind eine grosse Leistung der Gesellschaft für die Betroffenen. Diese Spezialisierung führt natürlich zu einer Aufsplitterung der einzelnen Tätigkeiten. Das Epilepsiezentrum, wie es Herr Gross erwähnt hat, ist gerade ein Beispiel dafür, dass es eben ein sehr spezialisiertes Heim und eine sehr spezialisierte Institution ist und dass die Eingewiesenen auch praktisch aus der ganzen Schweiz kommen können. Wenn es zu einer solchen Spezialisierung kommt, ist es eben sinnvoll, dass hier die Kantone die entsprechend Betroffenen in die richtigen Institutionen geben. Aber aufgrund der definierbaren wirtschaftlichen Grösse können nicht x-beliebig solche Ausbildungs- und Eingliederungsstätten in jedem Kanton geschaffen werden. Es braucht eine gewisse Grösse für eine solche Spezialklinik oder Ausbildungsstätte - was das auch immer heisst.

Der Bund betreibt selber keine solchen Eingliederungsstätten; sie sind bereits heute kantonalisiert. Zur Gefahr, dass sich hier die Kantone nicht finden, muss ich Ihnen entgegenhalten: Wir haben die Vereinbarung vom 13. Dezember 2002, wo die Kantone die Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen beschlossen haben und damit den Tatbeweis, den Bau und den Betrieb im kantonalen Rahmen, aber auch in kantonaler Zusammenarbeit zu bewerkstelligen, vorgelegt haben. Also sollten die Befürchtungen hier etwas zurückgenommen werden. Das ist der Tatbeweis der Kantone, dass sie trotz dieser Spezialisierung dieser Angelegenheit nachkommen. Das war auch die Überlegung, weshalb die Kommission mit 17 zu 9 Stimmen sehr klar diesen Absatz 2 in der Vorlage behalten will.

Zu Absatz 3, das sehen Sie auf der Fahne, hat die Kommission einen Zusatz zu der Fassung des Ständerates bzw. des Bundesrates beschlossen, indem sie festhält, dass nicht nur die Grundsätze, sondern auch die Kriterien im Gesetz zu regeln sind. Das ist eine weitere Massnahme, diese Kriterien, die die Kantone dann zu erfüllen haben, in der Bundesgesetzgebung aufzunehmen.

Damit haben wir einen Grossteil der Befürchtungen weggeräumt, und auch in diesem Punkt hat die Kommission mit 14 zu 9 Stimmen sehr klar entschieden, diese Kriterien aufzunehmen. Sie hat den Antrag auf Streichung von Absatz 3 ebenfalls klar abgelehnt, mit 17 zu 9 Stimmen.

Was nun die Gewährleistung der Anfechtung einer kantonalen Verfügung vor dem Bundesgericht angeht: Hier war die Kommission, wie Herr Gross gesagt hat, tatsächlich gespalten. Es stellte sich hier die Frage: Will man diese Möglichkeit schaffen, dass der Betroffene vor bundesgerichtlicher Instanz seine Interessen vertreten kann? Ich habe da den Stichentscheid geben müssen.

Ich überlasse den Entscheid angesichts des Kommissionsergebnisses auch dem Parlament.