Lexipedia

Gross Jost · Nationalrat · 2004-03-10

Gross Jost · Nationalrat · Thurgau · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-03-10

Wortprotokoll

Der Rechtsphilosoph und Schriftsteller Bernhard Schlink hat ein viel beachtetes Buch über "Vergangenheitsschuld und gegenwärtiges Recht" geschrieben. Darin nimmt er das Thema aus seinem Bestsellerroman "Der Vorleser" - Nazischuld und deren rechtliche Bewältigung - wieder auf. Er sagt, dass dem Recht beides innewohnt, das Erinnern und das Vergessen. Es kann auch nach Jahren verlangen, dass der Täter für seine Tat und Schuld bestraft wird, auch wenn seine Tat im Zeitpunkt der Begehung straflos oder vielleicht sogar gesellschaftlich akzeptiert war. Das Recht kann aber auch fordern, dass Vergangenes ad acta gelegt wird und dass die Bestrafung und Wiedergutmachung von Unrecht der Erhaltung des Rechtsfriedens geopfert wird. Weil dem Recht beides innewohnt, führt seine Instrumentalisierung in die eine oder in die andere Richtung zu einem Konflikt, der auch ein Konflikt zwischen Rechtsstaat und Gerechtigkeit ist.

In der staatsrechtlichen Diskussion wird in diesem Zusammenhang von Auseinanderklaffen von Legalität - der formellgesetzlichen rechtlichen Basis im Zeitpunkt der Rechtsanwendung - und Legitimität gesprochen. Sie misst formelles Recht an Massstäben der Gerechtigkeit, der Humanität, der Menschenwürde und der Grundrechtsbindung, nötigenfalls auch durch nachträgliche Strafbarkeit, beispielsweise bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und Wiedergutmachung vergangenen Unrechts. Deutschland mit seiner schrecklichen Vergangenheit hat sowohl beim Nazi-Unrecht wie bei der DDR-Hypothek eine Gesetzgebung zur rechtlichen Bewältigung der Vergangenheit vorgelegt und sich auch rechtsdogmatisch sehr ernsthaft mit diesem Konflikt von Legalität und Legitimität auseinander gesetzt.

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Stellungnahme des Bundesrates zum Entschädigungsgesetz geschichtslos, rechtsstaatlich unsensibel, dürftig. Was sollen diese formaljuristischen Ausweichmanöver? Es sei problematisch, eine spezielle Entschädigungsregelung zu schaffen, ohne die Situation der betroffenen Zielpersonen, die Umstände der persönlichkeitsverändernden Eingriffe und die aktuellen Bedürfnisse dieser Menschen zu kennen. Die Grenze zwischen offensichtlich Unzulässigem und gerade noch knapp Zulässigem sei fliessend und die Debatte darüber kontrovers; man solle keinen Präzedenzfall für weitere Entschädigungsforderungen schaffen.

Das ist die Sprache der beflissenen Bürokraten, die nichts Genaues über das vergangene Unrecht wissen und wohl auch nicht wissen wollen. Wir kennen aus der Vergangenheit - aus dem Flüchtlingsbericht der Bergier-Kommission - die harmlosen Schreibtischtäter, die nur ihre "Pflicht" erfüllt hatten und erst nachträglich erfuhren, dass sie Flüchtlinge mit dem Judenstempel den Nazischergen ausgeliefert hatten. Es gab aber auch Persönlichkeiten wie Grüninger, die sich über formelles Recht und materielles Unrecht hinweggesetzt hatten und damit Amtsenthebung und Bestrafung riskierten. Wir haben sie rehabilitiert: die Flüchtlingshelfer, die Bekämpfer des Unrechts in der Résistance und im Spanischen Bürgerkrieg. Wir haben auch eine Wiedergutmachung für die von ihren Eltern getrennten "Kinder der Landstrasse" beschlossen. Die "Grüningers" sind die wahren Helden, nicht die Verdrängungskünstler, auch nicht die "geschichtlich Einäugigen" und schon gar nicht die Formaljuristen; auch nicht die Wendehälse - Herr Mathys -, die an der Entschädigungsvorlage monatelang mit gezimmert haben und heute den gegenteiligen Antrag vertreten; es sind auch jene keine Helden - Herr Fluri -, die heute formalrechtliche Einwände erheben, um sich der Diskussion über [PAGE 249] Gerechtigkeit und Legitimität nicht zu stellen. Wenn es so wäre - wie in Ihrer verfassungsrechtlichen Argumentation -, dann hätten wir die Flüchtlingshelfer nicht rehabilitieren können; dann hätten wir die Hämophilie-Beschlüsse nicht verabschieden können, und wir hätten auch die "Kinder der Landstrasse" nicht entschädigen können.

Es gibt eben nicht nur die eine Seite, die heroische Seite der Schweizer Geschichte. Es gibt auch die andere Seite: Die Schweiz hat eine "eugenische Vergangenheit". Der hoch angesehene Psychiater Forel hat in der Klinik Burghölzli aktiv darauf hingewirkt, so genannt geistig minderwertigen Menschen die Fortpflanzung zu verweigern. Zu den Betroffenen zählten vor allem allein stehende Frauen aus der sozialen Unterschicht. Das Zwangssterilisationsgesetz des Kantons Waadt atmet den Geist des Rassismus und des Sozialdarwinismus. Es war schon Unrecht, als es damals im Parlament erlassen wurde, weil es gegen die Menschenwürde, die Gleichwertigkeit menschlichen Lebens und das Grundrecht der persönlichen Integrität verstiess und den Ärzten eine willkürliche Allmacht über den menschlichen Körper verlieh.

Übrigens wurden diese Methoden auch nach dem Zweiten Weltkrieg durchaus noch praktiziert. Zum Beispiel wurden in Basel junge, geistig behinderte Menschen kastriert, weil man ihre Sexualität als bedrohlich und ihre Fortpflanzungsfähigkeit als nicht fortpflanzungswürdig erachtete. Grundrechte - vor allem das älteste, jenes der persönlichen Freiheit - gibt es in diesem Land seit der liberalen Bundesverfassung von 1874. Dieses Entschädigungsgesetz ist ein ganz kleines, eher symbolisches Zeichen der Wiedergutmachung mit einer leider sehr geringen Zahl Betroffener, leider auch mit einer kleinen Zahl an materiellen Kostenfolgen. Um dieses Gesetz konsensfähig zu machen, hat man bei der Entschädigungsregelung auf eine Abgeltung der wirtschaftlichen Folgen verzichtet. Es wird ja ohnehin so sein, dass die wirtschaftlichen Nachteile nach so langer Zeit nur noch schwer nachweisbar sind. Es geht also hier ganz zentral um einen Akt der immateriellen Wiedergutmachung, aus Respekt für diese verletzten Persönlichkeitsrechte.

Eintreten auf die Vorlage 1, das Sterilisationsgesetz, ist unbestritten. Bei der Beratung ist die Subkommission - mit Billigung der Gesamtkommission - zum Schluss gekommen, es bestehe auch das Bedürfnis, Richtlinien für die zukünftige Sterilisation urteilsunfähiger Behinderter auf klare gesetzliche Grundlagen zu stellen. Wir haben in diesem Bereich nur verhaltensbestimmende Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften. Gerade im Zeitpunkt der Beratungen in der Kommission hat die Akademie einen Richtlinienentwurf in die Vernehmlassung geschickt, der die elterliche Verfügung über die Rechte der urteilsunfähigen Kinder wesentlich verstärkt hätte.

Im Licht der geschichtlichen Erfahrung muss dem Integritätsschutz vor allem Urteilsunfähiger, geistig Behinderter klar Vorrang zukommen. Die ausnahmsweise Zulässigkeit solcher schwerwiegender, irreversibler Eingriffe muss äusserst restriktiv geregelt werden; das entspricht der Fassung der Mehrheit. Deshalb unterstützt unsere Fraktionsmehrheit in Artikel 10 die restriktivere Fassung. Deshalb unterstützt die Fraktionsmehrheit auch das Schutzalter 18 in dieser gewiss schwierigen Abwägung zwischen Selbstbestimmungsrecht in sexueller Hinsicht und unbedingtem Integritätsschutz. Dieser verstärkte Persönlichkeitsschutz vor allem Urteilsunfähiger liegt auch auf der Linie von Artikel 6 der Bioethik-Konvention.

Aus den dargelegten Gründen bitte ich Sie, auf beide Vorlagen einzutreten und die Nichteintretensanträge der SVP-Fraktion bzw. von Herrn Mathys und einer Mehrheit der FDP-Fraktion zur Vorlage 2 abzulehnen. Ich stelle mit einer gewissen Hochachtung fest, dass Herr Glasson, der auch in der Subkommission mitarbeitete, die Vorlage als Kommissionssprecher nach wie vor mitträgt.