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Germann Hannes · Ständerat · 2004-06-04

Germann Hannes · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2004-06-04

Wortprotokoll

Mit der Motion der WAK des Nationalrates, die vom Nationalrat am 19. Dezember 2003 stillschweigend überwiesen worden ist, wird der Bundesrat beauftragt, "für den Fall, dass eine allgemeine Steueramnestie realisiert würde, eine gleichzeitige Verschärfung der Strafbestimmungen und der Steuererfassungspraxis vorzubereiten und dem Parlament entsprechende Anträge zu stellen". Allein aus dem Konjunktiv im eingangs erwähnten Motionstext können Sie ersehen, dass man sich sozusagen für den Fall der Fälle, präventiv, vorsehen will.

Das alles sieht auf den ersten Blick recht einleuchtend aus. Der Bundesrat hat sich am 5. Dezember 2003, also unmittelbar vor dem grossen Wahltag, in einem emotional schwierigen Umfeld dennoch bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen. Doch damit soll niemandem etwas unterstellt werden.

Warum kommt nun die WAK des Ständerates zu einem anderen Schluss? Die Mehrheit schlägt Ihnen nämlich vor, die Motion abzulehnen. Ihrer Auffassung nach besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen Steuerstrafbestimmungen und einer Steueramnestie. Im Gegenteil: Die Kombination kann nach Auffassung der WAK sogar irreführend sein. Darum soll das offene und pragmatische Verhältnis zwischen Steuerpflichtigen und unseren Steuerbehörden nicht durch eine Verschärfung der Steuererfassungspraxis gefährdet werden. Die Mehrheit der Kommission erachtet dieses gute Verhältnis sogar als Standortvorteil für die Schweiz.

Dazu kommt, dass sich eine Steueramnestie und die Verschärfung der Steuererfassungspraxis an unterschiedliche Adressaten richten: Während mit der Steueramnestie explizit Steuersünder angesprochen werden, trifft die Verschärfung der Steuererfassungspraxis in erster Linie die ehrlichen Steuerzahler. Die Mehrheit der WAK lehnt es darum ab, die ehrlichen Steuerzahler aufgrund von Massnahmen gegen Steuersünder zu benachteiligen.

Bezüglich der Steuersünder gewährt im Weiteren bereits die geltende Gesetzgebung dem Steueranspruch des Staates einen ausreichenden Schutz, denn bei einer Steueramnestie wird ja ein Teil der Bestrafung erlassen. Geschähe dasselbe Delikt aber ein Jahr später, also nach der Steueramnestie, würde bereits nach dem heute geltenden Recht eine verschärfte Sanktion ergriffen.

Eine Minderheit erkennt freilich in der von der Motion geforderten Verbindung einen sachlichen Zusammenhang. Doch diese Position wird Ihnen anschliessend separat begründet; ich verzichte darum auf weitere Ausführungen.

Die Kommissionsmehrheit erachtet, basierend auf den dargelegten Überlegungen, die Forderungen der Motion als unklar formuliert. Ich ersuche Sie darum, dem Entscheid der WAK des Ständerates zu folgen und eine ungerechtfertigte Verschärfung der Strafbestimmungen und der Steuererfassungspraxis mit einem Nein zur Motion abzulehnen.