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David Eugen · Ständerat · 2004-06-10

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-10

Wortprotokoll

Ich darf daraufhin Folgendes sagen: Artikel 36 gilt - ich möchte das einfach nochmals unterstreichen - für Versicherungsunternehmen, die dem VAG unterstellt sind. Er gilt nicht für die Versicherungsunternehmen, die dem BVG unterstellt sind. Damit sind die Probleme, die Frau Fetz am Herzen liegen, erledigt. Aber für diejenigen, die dem VAG unterstellt sind, gilt er sowohl in der Einzel- wie in der Kollektivlebensversicherung, und das ist bereits heute so. Das wollen wir auch nicht ändern. Das ist aus Gründen der Berechenbarkeit dieser Versicherung absolut notwendig. Wie hoch der Satz ist, der vom Bundesrat gewählt wird, ist eine Entscheidung, die er nach den Zinsverhältnissen, Lebenserwartungen und technischen Regeln, die dafür gelten, fällen muss. Das ist seine Aufgabe. Es wäre aber ganz falsch, hier wieder die beiden Bereiche zu vermischen. Die Anrufung des EU-Rechtes ist für mich hier überhaupt nicht zielführend, weil das EU-Recht ohnehin die berufliche Vorsorge selbst nicht regelt. Allenfalls regeln die einzelnen Staaten die berufliche Vorsorge, und dort gibt es riesige Unterschiede in allen Ländern. Daraus können wir für unsere Thematik hier nichts ableiten.

Ich bitte Sie daher, bei unserer ursprünglichen Fassung zu bleiben, d. h. der Kommission zuzustimmen.