Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-06-10
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-06-10
Wortprotokoll
In der Tat ist das Zollgesetz ein sehr altes Gesetz. Das muss nicht schlecht sein; es kann auch sein, dass es sich bewährt hat. Trotzdem - es wurde vom Kommissionspräsidenten gesagt -: Die Entwicklungen sind im Zusammenhang mit der Globalisierung, im Zusammenhang mit europäischen Entwicklungen, aber auch im Zusammenhang mit der Logistik in der Wirtschaft, die ja sehr stark mit dem Zoll verhängt ist, in einer Weise vorangeschritten, die es angezeigt erscheinen lässt, dass wir dieses Gesetz jetzt anpassen. Unter der Federführung der Oberzolldirektion wurde ein Gesetzentwurf gestaltet, der sich sehr stark am Zollkodex der EU, rechtlich der EG, ausrichtet und damit unser Zollrecht, soweit das nötig und möglich ist, [PAGE 339] mit der EU harmonisiert. Das ist vonseiten der Wirtschaft zweifellos erwünscht.
Wir haben ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt; es wurden hundert Vernehmlasser eingeladen. Die Antworten sind in gewissen Bereichen sehr kontrovers ausgefallen. Obschon die Fahne relativ locker daherkommt, kann ich mir vorstellen, dass einzelne Punkte noch zu Diskussionen führen werden. Ich möchte ganz kurz ein Potpourri dieses Gesetzes machen und Ihnen sagen, wo etwa die Schwergewichte liegen.
Zum Zoll- und Grenzwachtkorps: Das Grenzwachtkorps ist seit je ein wichtiger Teil des Zolls, der Zollverwaltung. Das Grenzwachtkorps versieht auch Fiskalaufgaben. An der Grenze - das vergisst man gelegentlich - werden etwa 150 Bundesgesetze angewendet. Das sind vielfach Gesetze, die im weitesten Sinne mit indirekten Steuern zu tun haben. Hier kommt ein weiterer Auftrag dazu, nämlich die innere Sicherheit des Landes im weitesten Sinne auch via Zoll zu gestalten.
Eine kontroverse Frage ist jene nach Gewichts- oder Wertzoll. Man hat geprüft, ob man umstellen soll, denn unser System weicht bekanntlich von jenem Europas ab. Die EU wendet heute den Wertzoll an. Wir wollen bei der Abfertigung auch künftig den Gewichtszoll anwenden. Das hat man sich lange überlegt. Man ist zum Schluss gekommen, dass eine Umstellung auf den Wertzoll die gesamten Zolltarife über den Haufen werfen würde. Hier müsste man eine ganze Menge von Gesetzes- und Verordnungsanpassungen machen. Im Zweifelsfall oder bei Unklarheiten müsste der Warenwert dann für die Bemessung erst noch zuerst amtlich ermittelt werden. Das hätte dann zur Folge, dass man auch eine neue Gerichtspraxis etablieren müsste. Aus all diesen Gründen sind wir beim derzeitigen System geblieben.
Ich möchte noch kurz etwas zu den bilateralen Verhandlungen sagen. Wir befinden uns jetzt in diesem Bereich in der Schlussphase. Sie werden selbstverständlich, je nach Agreement betreffend Schengen/Dublin, auch Auswirkungen auf den Zoll und das Geschehen am Zoll haben. Der Zoll ist nämlich in dreifacher Hinsicht von diesen bilateralen Verträgen betroffen.
1. Er ist im Zusammenhang mit den Abkommen von Schengen und Dublin betroffen, indem wir künftig keine Personenkontrollen mehr durchführen dürften, jedoch immer noch Warenkontrollen. Das nicht zuletzt deshalb, weil die Schweiz ja nicht Mitglied der Zollunion ist und weil eben die unterschiedlichen Systeme - Wert- gegen Gewichtszoll - noch bestehen.
2. Bei der Betrugsbekämpfung findet eben auch am Zoll eine internationale Zusammenarbeit statt. In Hinterziehungsfällen wird die Schweiz zugunsten der EU in gleicher Weise Zwangsmittel anwenden wie in inländischen Verfahren. Das ist eine Neuerung, die im Betrugsbekämpfungsdossier so festgelegt wird.
3. Es sind die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte betroffen, indem dann eben mehrere Produkte künftig auch zollfrei oder zu einem reduzierten Satz eingeführt werden können. Das hat dann auch gewisse Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Bei der Ausfuhr verarbeiteter Produkte kommen immer noch unterschiedliche Ausfuhransätze zur Anwendung.
Kurz zu einzelnen Entscheiden, die der Bundesrat nach dem Vernehmlassungsverfahren zu treffen hatte: Es musste über die Verbindlichkeit von Zollanwendungen entschieden werden. Sie sind für anmeldepflichtige Personen verbindlich. Das ist eine Kernbestimmung im Zollveranlagungsverfahren. Um die formale Strenge etwas zu lockern - in diesem Sinne eben auch um den vom Kommissionspräsidenten gewünschten Dienstleistungscharakter zu unterstützen und in Anlehnung an den Zollkodex - gibt es neu wesentliche Berichtigungsmöglichkeiten. Berichtigungen können zugelassen werden, nachdem Waren nicht mehr im Gewahrsam der Zollverwaltung sind.
Das Bundesgericht hat zum geltenden Recht wiederholt festgestellt, dass es grundsätzlich nicht die Aufgabe des Staates sein kann, in einem Selbstveranlagungsverfahren die Verantwortung für die Richtigkeit der Zollanwendung zu übernehmen. Diese Pflicht wird weiterhin beim Anmeldenden liegen. Eine Verlängerung der Frist für die Ungültigerklärung ist mit der Verfahrenssicherheit nach unserer Auffassung nicht vereinbar. Wir werden darüber zu diskutieren haben, weil hier entsprechende Anträge vorliegen. Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz betragen Beschwerdefristen - anders als im Zollrecht - bloss 30 Tage. Wir werden uns über die neuen Zollverfahren unterhalten, und es ist ganz klar die Absicht des Bundesrates, diese flexibel handhabbar zu machen, auch im Sinne des Dienstleistungsgedankens. Die Zollverfahren sind die Kernnormen, quasi das Herzstück des neuen Zollverfahrensrechtes: Wir sind froh, dass sie im Vernehmlassungsverfahren kritiklos begrüsst worden sind.
Ein Wort und eine Vorbemerkung zur Solidarhaftung: Der Bundesrat schlägt eine salomonische Lösung vor. Gewerbsmässige Zollanmelder sollen durch die Wahl des Abrechnungskontos entscheiden, ob sie Solidarhaftung wünschen oder nicht. Das ist eine Bestimmung, die zu Diskussionen Anlass gibt und wahrscheinlich hier auch noch thematisiert wird. Um die Einbringlichkeit der Zollforderungen zu sichern, müsste demgegenüber aus fiskalpolitischen Überlegungen eigentlich an der Solidarhaftung festgehalten werden. Würde die Solidarhaftung aufgehoben, dann müsste die Einbringlichkeit von Zollforderungen eben anderweitig gesichert werden, und dann vielleicht eben beim Importeur. Da muss man sich fragen, welche Lösung die bessere ist.
Den Kritikern der Solidarhaftung sind indessen die heutigen Sicherstellungsbeträge zu hoch. Man könnte entgegnen, dass Einfuhrabgaben eben grundsätzlich bei der Wareneinfuhr fällig werden. Wenn das nicht so wäre, so würde der Einfuhrmarkt gegenüber dem Binnenmarkt privilegiert, und das wollen wir nicht. Bei der Beratung des Mehrwertsteuergesetzes ist allerdings eine gewisse Lockerung der Solidarhaftung beschlossen worden. Dies, aber auch die Tatsache, dass es sich bei der Mehrwertsteuer um eine Mehrphasen- und beim Zoll eben um eine Einphasensteuer handelt, gilt es bei der Lösungssuche zu berücksichtigen.
Zum Veredelungsverkehr: Dieses Thema wird hier zu Diskussionen führen, davon bin ich überzeugt. Hier nur so viel: Die neuen Regelungen über den Veredelungsverkehr, insbesondere die getrennten Bestimmungen über den aktiven und passiven Veredelungsverkehr, sind in der Vernehmlassung - das möchte ich hier wiederholen - gut aufgenommen worden. Es wurde allerdings gefordert, dass umfassendere Möglichkeiten geschaffen werden sollen, um Waren im Rahmen des Veredelungsprozesses zu bearbeiten, zu verarbeiten, zu reparieren. Unter den passiven Veredelungsverkehr sollen neu auch der Abpackverkehr und die Lagerung von Inlandwaren im Ausland subsumiert werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine weitere Liberalisierung, insbesondere beim passiven Veredelungsverkehr, von nationalem und damit von volkswirtschaftlichem Interesse ist. Die Einführung des Äquivalenzprinzips auf Gesetzesstufe - das heisst, ausgeführte Waren dürfen durch Waren gleicher Menge, gleicher Qualität und gleicher Beschaffenheit ersetzt werden - ist bereits ein Teil dieser Liberalisierung. Eine absolute Öffnung des Veredelungsverkehrs ist aber auch aus volkswirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar.
Zum nächsten Punkt: Sie werden auch über die Zollfreilager und die offenen Zolllager zu befinden haben. Zollfreilager sind bekanntlich Teile des Zollgebiets, und sie sind im Übrigen vom Zollgebiet getrennt. Zollfreilager sind jetzt in unserem Entwurf neu nicht mehr Zollausland, sie unterstehen dem übrigen Bundesrecht, werden also wie das Zollinland behandelt.
Im Vernehmlassungsverfahren wurden Begehren gestellt, in Zollfreilagern sollen neu auch Verarbeitungsprozesse zugelassen werden. Diese Forderungen sind verständlich, aber der Bundesrat kann sie nur teilweise unterstützen. Er ist der Auffassung, gewerbliche und industrielle Verarbeitungs- und Bearbeitungsprozesse sollten prinzipiell - also "par principe" - im Rahmen des Veredelungsverkehrs durchgeführt werden; oder, alternativ: für das Zollfreilager müssen dieselben Prüfmechanismen gelten, wie sie für den aktiven [PAGE 340] Veredelungsverkehr vorgesehen werden. Sonst könnten Marktverzerrungen und Störungen des Wettbewerbs die Folge sein.
Abschliessend noch ein Wort zur Inventarisierungspflicht: Wir haben in der Botschaft darauf hingewiesen, dass im Vernehmlassungsverfahren insbesondere von betroffenen Branchen Begehren gestellt worden sind, es sei auf die Inventarisierungspflicht zu verzichten. Es gab aber auch viele, die das Führen von Bestandesaufzeichnungen begrüssen oder es, wie Economiesuisse, mindestens in einem vertretbaren Rahmen noch vorsehen wollen.
Der Entwurf, den wir Ihnen unterbreiten, sieht in den Artikeln 56 und 66 eine Regelung vor, die solche einfachste Inventarisierungen zulässt. Wir ersuchen Sie, dieser dann zuzustimmen. Wir haben mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass die WAK sich dieser Lösung anschliesst.
So weit ein Potpourri dieses neuen, zum Teil sehr technischen, sehr komplizierten Gesetzes. Ich danke den beiden Referenten für die gute Aufnahme des Gesetzes. Ich empfehle Ihnen, darauf einzutreten und im Rahmen der Diskussion und der Behandlung dann in der Regel der Mehrheit der Kommission zu folgen. Es wird zwei, drei Abweichungen geben, auf die ich dann noch zu sprechen komme.