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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2004-06-16

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Es gibt ausserhalb von Artikel 147 besondere Stellungnahme- und besondere Mitwirkungsrechte der Kantone. Mein Antrag will klarstellen, dass das Vernehmlassungsgesetz diese Rechte nicht verkürzen will. Ich verweise etwa auf Artikel 45 Absatz 2 der Bundesverfassung: Dort sind weitere Stellungnahmen der Kantone vorgesehen, die ihre Interessen betreffen, also zum Beispiel auch zur Legislaturplanung, zu bundesrätlichen Berichten, zu Projekten, die für das Verhältnis Bund/Kantone wichtig, aber eben nicht von grosser Tragweite für die allgemeine Öffentlichkeit sind. Wenn Sie auch etwa Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Entwurfes sehen, der die Vernehmlassung auf "grundlegende" Gesetzesbestimmungen beschränken will - also nicht alle, nur die "grundlegenden" Gesetzesbestimmungen -, sehen Sie auch dort ein Problem: Die Kantone müssen im Anwendungsbereich von Artikel 46 der Bundesverfassung alle Gesetze umsetzen. Es kann also auch dort sinnvoll sein, über Artikel 147 der Bundesverfassung die Kantone zur Mitwirkung zuzulassen. Oder nehmen Sie vor allem Artikel 55 der Bundesverfassung: Er sieht Stellungnahmen beispielsweise "rechtzeitig" vor, also früher, bevor die Entwürfe zu einem völkerrechtlichen Vertrag vorliegen, beispielsweise zum Verhandlungsmandat usw. Auch dort gibt es Mitwirkungsmöglichkeiten über Artikel 147 hinaus.

Wenn wir diese weiter gehenden Mitwirkungsrechte nicht vorbehalten, bestehen mindestens zwei Risiken, zunächst ein durchaus praktisches: Wer sich mit Vernehmlassungen befasst, wird das Vernehmlassungsgesetz zur Hand nehmen und wird darin an sich nichts dazu finden. Wir helfen also dem Praktiker, wenn wir das klarstellen. Zweitens ist darüber hinaus ein Gesetz massgebend, selbst wenn die Bundesverfassung eine andere Regelung enthält, sodass man die Frage stellen kann, ob nicht die Gefahr bestehe, dass das Vernehmlassungsgesetz dann eben vorrangig behandelt wird und Artikel 45 oder 55 der Bundesverfassung nicht zum Zuge kommen. Natürlich ist im Ingress Artikel 147 der Bundesverfassung erwähnt, aber der Ingress eines Gesetzes erhält keine Gesetzeskraft - er ist ein Argument, nicht mehr. Darum scheint es mir sinnvoll zu sein, hier Konflikten auszuweichen, darum wollte ich das klarstellen.