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Langenberger Christiane · Ständerat · 2004-06-16

Langenberger Christiane · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-06-16

Wortprotokoll

Artikel 18 regelt das Selbstbestimmungsrecht. Es wurde immer wieder gesagt, dass gewisse Ärzte eine pränatale Diagnose nur machen würden, wenn man von vornherein mit einer Abtreibung einverstanden sei. Dem will man hier vorbeugen. Nach der Durchführung der Untersuchung ist man immer noch frei zu entscheiden, ob man die Ergebnisse zur Kenntnis nehmen will und welche Folgerung man damit verbindet.

In Bezug auf Absatz 2 habe ich bereits darauf hingewiesen, dass dieser das Recht auf Nichtwissens tangiert. Wenn der [PAGE 391] Embryo oder der Fötus irgendwie in Gefahr kommen könnte, muss man die Patientin auch gegen ihren Willen zum Schutz des Fötus oder des Embryos informieren.

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