David Eugen · Ständerat · 2004-06-17
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Zu den Strafbestimmungen möchte ich mich in dem Sinne äussern, dass bereits in der Kommission Anträge gestellt wurden, es seien nur bei grober Fahrlässigkeit Strafen auszufällen. Die Kommission hat sich einerseits die Argumente der Wirtschaft und andererseits jene der Verwaltung zu diesem Punkt angehört und ist zum Schluss gekommen, dass es richtig ist, hier bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Zunächst ist es so, dass in der gesamten Gesetzgebung des Bundesverwaltungsstrafrechts nie zwischen Fahrlässigkeit und Grobfahrlässigkeit unterschieden wird. Es gilt immer "vorsätzlich" und "fahrlässig". Eine so grundlegende Änderung im Verwaltungsstrafrecht sollte nach Auffassung der Kommission nicht auf spezialgesetzlicher Ebene vorgenommen werden. Wenn man zum Schluss kommt, im Verwaltungsstrafrecht sollte generell - denken Sie beispielsweise an die Alkoholgesetzgebung, an die Tabakgesetzgebung, an andere Abgabegesetzgebungen, die wir haben - die grobe Fahrlässigkeit allein bestraft werden, aber die leichte nicht mehr, dann müsste man das sicher entscheiden. Aber weil es sich um Strafrecht handelt, müsste man das doch in einer grundsätzlichen Form tun. Man sollte nicht in einem Spezialgesetz - jetzt im Bereich des Zollrechtes - hingehen und sagen: Hier beschränken wir uns auf die grobe Fahrlässigkeit, währenddem im übrigen Recht bereits die Fahrlässigkeit bestraft wird.
Dann gibt es ein zweites Argument: Die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und leichter Fahrlässigkeit ist ziemlich schwierig. Es geht ja darum, wie, in welchem Umfange die verkehrserforderliche Sorgfalt verletzt wird. Wenn jemand grob fahrlässig handelt, dann muss er diese Sorgfaltspflicht in besonders schwerem Masse verletzen, indem er also Vorschriften nicht beachtet, deren Beachtung jedermann einleuchten müsste, indem er - mit anderen Worten - Zollvorschriften missachtet, die ganz klar besagen, was er beachten muss. Die leichte Fahrlässigkeit ist eben dann gegeben, wenn jemand die Verletzung dieser Vorschriften einfach in Kauf genommen und sich quasi gesagt hat: "Ich probiere es einmal, ob es so geht." Diese Differenzierung findet dann beim Richter Berücksichtigung in der Strafzumessung. Dort kann man ja werten und Ermessen einbringen. Aber in der Abgrenzung des Tatbestandes - ob überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, ja oder nein - ist es unter Strafrechtsgesichtspunkten sicher falsch, hier diese Abgrenzung bei der groben Fahrlässigkeit zu treffen: Sie muss dann der Strafzumessung vorbehalten bleiben.
In dem Sinne empfehle ich Ihnen namens der Kommission, beim geltenden Recht und bei den Vorschlägen des Bundesrates zu bleiben.