Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2004-06-17
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Die Strafandrohungen im Verwaltungsstrafrecht haben mich immer schon gestört. Das ist das erste Argument, das Herr David angeführt hat und das [PAGE 429] an sich dagegen spricht, dass Sie meinem Antrag zustimmen. Man müsste es ganz generell anders halten. Im Strafgesetzbuch ist Vorsatz, ist Absicht Strafbedingung, im Verwaltungsstrafrecht kann auch Fahrlässigkeit Strafbedingung sein und ist es praktisch zu hundert Prozent. Meistens geht es um Fahrlässigkeit.
Ich sehe nicht ein, warum wir im Verwaltungsstrafrecht mit dem Mittel des Strafrechtes auf fahrlässige Leute einwirken müssen. Ich bin der Auffassung, dass man hier überschiesst, denn wer arbeitet, macht Fehler. Fahrlässigkeit ist der Tatbestand, bei dem man von aussen erfragen muss: Ja, warum hat er denn das nicht gesehen? Das ist Fahrlässigkeit. Ob das eine strafbare Tat ist, ist eine andere Frage - im ordentlichen Strafgesetzbuch ist sie es normalerweise nicht. Es ist für mich nicht ganz einzusehen, warum am einen Ort die Fahrlässigkeit zu einer Strafe führen soll und am andern nicht.
Eine Grenze würde ich allerdings ziehen, nämlich dort, wo man sagt, eine Handlung sei grob fahrlässig. Dort lautet die Frage von aussen her nicht: Das hätte er sehen müssen, warum hat er das nicht gesehen? Dort lautet die Frage: Wie hat er das nur tun können? Es liegt derart auf der Hand, dass jemand einen Fehler gemacht hat, dass er wirklich von allen guten Geistern verlassen sein musste, um so etwas nicht zu sehen. Auch einem normalen, kleinen Angestellten, der treu seine Arbeit macht, stösst es sauer auf, wenn er einen solchen grob fahrlässigen Fehler macht. Da wäre ich der Auffassung, eine Strafe würde sich durchaus rechtfertigen.
Aber ich kann, ganz ehrlich gesagt, Herrn David auch begreifen, wenn er sagt, eine solche Argumentation müsste generell geführt werden, nicht für ein einzelnes Gesetz. Dass wir uns über diese Problematik klar werden, ist bereits ein positiver Punkt dieser ganzen Diskussion.
Ich halte an sich aber trotzdem an meinem Antrag fest, und zwar aus einem Grund der Gerechtigkeit. Sehen Sie, Herr David: Sie sagen in Ihrem zweiten Argument, die Unterscheidung zwischen Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit sei schwierig. Da haben Sie Recht. Aber wer soll dafür geradestehen? Was Sie propagieren, ist "in dubio contra reum", aber ganz generell heisst es eben umgekehrt "in dubio pro reo"! Wenn man nicht genau weiss, ob etwas grob fahrlässig ist oder nicht, dann macht man es der Verwaltung einfach und sagt gewissermassen: Schlagt einmal mit dem Zweihänder drein, der kann sich ja wehren!
Ich bin der anderen, etwas bürgerfreundlicheren Auffassung. Ich sehe diese kleinen Beamten hinter dem Kontor und meine: Ach Gott, plagt sie nicht, das sind ja wirklich keine Absichtstäter!
Von daher bin ich der Auffassung, dass Sie meinem Antrag zustimmen sollten.