David Eugen · Ständerat · 2004-06-17
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-17
Wortprotokoll
Wir müssen uns vor Augen halten - auch Kollege Lauri hat es ausgeführt -, dass das Zollgesetz eine rechte Anzahl Pflichten für die Verzoller vorsieht, die sie einhalten sollten. Nun sind jene, die sich korrekt verhalten, die sich an diese Pflichten halten und auch einen entsprechenden administrativen Aufwand haben, die "Beschissenen", um es ehrlich zu sagen, wenn wir dem Antrag Hess Hans folgen würden. Denn dann würden jene profitieren, die einfach nichts tun und die Dinge laufen lassen und sagen, das gehe sie nichts an, die zwar nicht absichtlich handeln, sich aber um ihre Sorgfaltspflicht foutieren. Ich glaube nicht, dass das der Sinn der Gesetzgebung sein kann. Wenn wir Sorgfaltspflichten haben und Regeln aufstellen, was zu tun ist, dann müssen wir auch jene, die die Regeln beachten, quasi belohnen und jene, die sie nicht beachten, sanktionieren. Sonst ist der Ehrliche und Korrekte auch beim Zoll derjenige, der am Schluss eigentlich der Bestrafte ist, und das kann ja nicht sein.
Ich erläutere das anhand eines Beispiels. Wenn wir nur den Vorsatz bestrafen würden und jemand seine Waren nicht anmeldet, weil er die Dinge einfach laufen lässt, so kann man ihm keine Absicht nachweisen; er hat einfach seinen Laden nicht in Ordnung und macht nie eine Zollanmeldung. Dieser könnte dann am Schluss sagen, er werde für sein Verhalten nicht einmal sanktioniert. Ich glaube, dass wir keine solche Lösung wählen sollten. Es wäre intelligenter, bei den Sorgfaltspflichten herunterzufahren und zu sagen, wir wollen den Betroffenen weniger Pflichten auferlegen. Die Beschränkung auf den Vorsatz finde ich aber falsch.
Die Argumentation von Kollege Schmid kann man durchaus diskutieren. Man kann sich im Verwaltungsstrafrecht grundsätzlich fragen, ob wir die Regelung über Fahrlässigkeit korrigieren sollen, indem nur Grobfahrlässigkeit strafbar sein soll. Immerhin möchte ich nochmals betonen, dass es zwei Dinge sind: Strafbar ist die Verletzung einer Vorschrift, und die Strafzumessung bezieht sich auf das Ausmass der Verletzung. Wenn wir nun sagen, es seien nur gewisse Verletzungen strafbar und andere nicht, dann ist das eine neue Sicht der Dinge, die gut überlegt sein will.
Ich erinnere schliesslich daran, dass wir letztes Jahr das Opportunitätsprinzip im StGB eingeführt haben. Wir haben in der Kommission klar gesagt - ich möchte das hier wiederholen -, dass das Opportunitätsprinzip gerade im Verwaltungsstrafrecht und im Zollstrafrecht beachtet werden muss. Wir erlauben dort dem Richter, in Bagatellfällen definitiv von der Strafe abzusehen. Das müssen wir herausstreichen. Auch wir von der Kommission erwarten, dass die Instanzen, die das Zollrecht und das Zollstrafrecht handhaben, dieses Opportunitätsprinzip im Einzelfall anwenden und dann von einer Strafe absehen, wenn es sich um Bagatellfälle handelt.
Mit diesen Bemerkungen bitte ich Sie, entsprechend unseren Anträgen dem Bundesrat zu folgen.