Lexipedia

Wyss Ursula · Nationalrat · 2004-09-20

Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Es ist doch schön, dass die Kommission einmal nicht der Meinung des Bundesrates ist. Die bundesrätliche Formulierung von Artikel 17 sieht nämlich vor, dass in der Regel eine Gebühr erhoben wird. Der Bundesrat nennt dann anschliessend den geringen Arbeitsaufwand und sogar die Anzahl Kopien, die dazu führen sollen, dass keine Gebühr mehr erhoben werden soll.

Der Ständerat fand diese Formulierung des Bundesrates eines Gesetzestextes "unwürdig" und definierte die Ausnahme einzig durch den geringen Arbeitsaufwand bzw. den geringen Aufwand für eine Gesuchsbearbeitung.

Ihre vorberatende Kommission, die SPK, schlägt Ihnen nun grossmehrheitlich - das heisst mit 18 zu 4 Stimmen - vor, ganz auf die Gebühren zu verzichten. Eine Ausnahme sieht aber auch die Kommission vor, nämlich Absatz 5, der regelt, dass die Abgabe von Berichten, Broschüren oder anderen Drucksachen und Informationsträgern gebührenpflichtig bleibt.

Die Kommission argumentiert, dass es keinen Sinn macht, eine Gebühr einzufordern, wenn das Erheben der Gebühr schlussendlich höhere Kosten verursacht, als die Gebühr dem Bund überhaupt bringt. Zudem sollten wir - das möchte ich doch zitieren, es kommt notabene vonseiten der SVP-Fraktion - die Grosszügigkeit haben, den Zugang zu amtlichen Dokumenten gebührenfrei zu gestalten. Zudem - da möchte ich auch die Ausführungen von Herrn Bundesrat Blocher aufnehmen - sieht auch die bundesrätliche Version vor, dass das Schlichtungsverfahren gebührenfrei bleibt. Hier gibt es keine Differenz zum Antrag Ihrer Kommission; die Schlichtungsverfahren sollen in beiden Fällen gebührenfrei bleiben.

Die Kommission argumentiert weiter, dass man davon ausgehen kann, dass es nicht zu einem Ansturm von Gesuchen kommen wird. Das zeigen die Erfahrungen der Kantone, die das Öffentlichkeitsprinzip kennen. Artikel 6 Absatz 3 besagt ausserdem, dass der Anspruch auf Einsichtnahme für jedes Dokument als erfüllt gilt, wenn dieses in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht wird. Das ist eine Neuerung gegenüber der bundesrätlichen Fassung, die eindeutig die Kosten senkt und auch die Begründung dafür liefert, dass die Gebühren im Grundsatz erlassen werden können.