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preparatory:AB 51305

Wyss Ursula · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Herr Beck hat hier auch aus seiner Erfahrung als Mitglied eines kommunalen Exekutivorgans argumentiert. Hier ist klar die Exekutive eben nicht Teil eines Gesetzes. Herr Beck befürchtet eine Paralysierung der politischen Entscheidfindung, und genau dieser Befürchtung hat das Gesetz eigentlich vorgebeugt. Der Entwurf des Bundesrates, der Beschluss des Ständerates und auch die Meinung der Kommissionsmehrheit gehen dahin, dass Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a dem Problem Rechnung trägt, dass die freie Meinungs- und Willensbildung im Einzelfall beeinträchtigt werden könnte. Aber es wird nicht eine generelle Ausnahme gemacht und die Zeit definiert, in der ein Dokument nicht öffentlich gemacht werden kann. Artikel 8 - Herr Bundesrat Blocher hat ihn erwähnt - nennt sogar explizit das Mitberichtsverfahren, das eben nicht unter dieses Gesetz fällt.

Die Kommissionsmehrheit von 10 zu 7 Stimmen bei 4 Enthaltungen ist somit der Meinung, dass eine weitere Ausführung, wie es hier der Minderheitsantrag Beck vorschlägt, nicht notwendig und auch doppelspurig ist. Wir gehen aber auch nicht davon aus, dass dies jetzt in der Praxis eine Verschärfung oder gegenüber dem heutigen Status sogar einen Rückschritt bedeuten würde. In der Kommission wurde es mehr als Doppelspurigkeit behandelt und nicht so sehr als zusätzliche Einschränkung gegenüber dem Status quo.