Vischer Daniel · Nationalrat · 2004-09-20
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2004-09-20
Wortprotokoll
Es stehen sich drei Konzeptionen gegenüber. Der Bundesrat will nur eine Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes gemäss Artikel 7b Absatz 1. Bei dieser Fassung ist er erst noch für die Alternativlösung und nicht für die Kumulativlösung, das heisst, es muss dringlich "oder" wichtig sein, wobei ich mich frage, welche Begründung es für eine Voranwendung gibt, wenn etwas nicht dringlich ist bzw. wenn etwas nicht wichtig ist. Es kann doch nicht so sein, dass es dann unbedingt eine vorläufige Anwendung gibt. In diesem Sinne beantragen wir, beim "und" der Mehrheit der Kommission zu bleiben.
Die Minderheit II (Pfister Gerhard), spezifiziert durch die Minderheit III (Lustenberger), will mit Absatz 1bis eine andere Fassung: eine Orientierungspflicht des Bundesrates, eine einmonatige Frist für die Kommission - welche auch immer - und dann ein Vetorecht einer Parlamentskommission. [PAGE 1279]
Demgegenüber schlägt Ihnen die Mehrheit eine Änderung des Parlamentsgesetzes durch eine Neufassung von Artikel 152 Absatz 3bis vor. Danach konsultiert der Bundesrat die zuständige Kommission. Sagt diese zum Beispiel, es sei ein Unsinn, dann nehme ich an, dass unsere sechs Bundesräte und die eine Bundesrätin so schlau sind, dass sie sagen, dass das nicht vorläufig angewendet wird. Ist der Bundesrat aber der Meinung, diese Kommission habe gar nichts zu sagen und er wende den Vertrag dennoch vorläufig an, dann ist er gemäss Mehrheitsfassung und gemäss Artikel 7b Absatz 2 verpflichtet, innert sechs Monaten den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung eine Vorlage vorzulegen. Jetzt kommt eine peremptorische Verwirkungsfrist dazu: Legt er diese Vorlage nicht vor, dann hat er eben Pech gehabt, dann fällt nämlich alles dahin. Also ist der Bundesrat - so schlau er auch immer ist - sehr wohl geneigt, diese sechsmonatige Frist einzuhalten.
Summa summarum empfehle ich Ihnen also, der Mehrheit zuzustimmen. Die Mehrheit greift auch nicht wie die Minderheiten II und III derart abrupt in die verfassungsmässige Kompetenzausscheidung ein. Im Grunde genommen ist der Bundesrat per Verfassung bis und mit Zustimmung durch die Bundesversammlung zuständig. Die Minderheiten II und III wollen im Grunde genommen die Zuständigkeit nur einer Kommission in einer Phase, in der das Parlament gar noch nicht zuständig ist.
In diesem Sinne schlägt Ihnen die Mehrheit eine staatspolitisch ausgewogene mittlere Lösung vor, wie das Herr Gross Andreas treffend gesagt hat, nämlich eine vorläufige Anwendung dort, wo das Sinn macht. Diesen Sinn gibt es ja, und es wird öfters vorkommen. Aber innert Frist muss die Vorlage auf dem Tisch des Hauses sein. Sonst heisst es: finito, ade!
In diesem Sinne ersuche ich Sie, in allen Punkten der Mehrheit zuzustimmen, alle Minderheitsanträge abzulehnen und auch der Meinung des Bundesrates nicht zu folgen.