Lexipedia

Huber Gabi · Nationalrat · 2004-09-20

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-20

Wortprotokoll

Die vorliegende Gesetzesrevision - wir haben es gehört - geht auf ein Postulat unseres Fraktionsmitgliedes Georges Theiler zurück, welches der Nationalrat im Juni 2001 auf Empfehlung des Bundesrates hin überwiesen hat. In der Folge hat die freisinnig-demokratische Fraktion im Dezember 2002 eine Motion eingereicht, mit welcher der Bundesrat eingeladen wird, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Aufhebung der Lex Koller zu unterbreiten. Die Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist und bleibt denn auch das Hauptanliegen unserer Fraktion. Der Bundesrat teilt unsere Auffassung, dass dieses Gesetz in der heutigen Zeit nicht mehr notwendig ist, und hat dessen Aufhebung zu einem Ziel der laufenden Legislaturperiode erklärt. Denn die ausländische Nachfrage nach Grundstücken fällt aus gesamtschweizerischer Sicht nicht ins Gewicht. Eine Ausnahme bildet die Nachfrage nach Ferienwohnungen, insbesondere in den Tourismuskantonen. Betroffen sind jedoch nur sehr wenige Kantone und Gemeinden.

Der Bundesrat will die raumplanerischen und wirtschaftlichen Folgen einer Aufhebung der Lex Koller und allfälliger Ersatzmassnahmen - insbesondere im Raumplanungsrecht - prüfen, ehe er dem Parlament eine Vorlage unterbreitet, was frühestens 2006 oder 2007 erfolgen kann.

Nachdem also bis zur Aufhebung der Lex Koller noch einige Zeit vergehen wird, macht es durchaus Sinn, dass das geltende Gesetz in einigen störenden Punkten revidiert wird. Der zentrale Revisionspunkt ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e. Die FDP-Fraktion nimmt mit einem gewissen Unwillen zur Kenntnis, dass das Anliegen des Postulates Theiler, nämlich die Gleichbehandlung des Erwerbs von Anteilen an Immobiliengesellschaften und des Erwerbs von Anteilen an Immobilienanlagefonds, nicht vollumfänglich erfolgen soll. Denn nach der Vorlage sollen Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften durch Personen im Ausland nur erworben werden können, sofern die Anteile an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Weiterhin untersagt bleibt somit der Erwerb von Anteilen an einer nichtbörsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaft.

Mit dem Erfordernis der Börsenkotierung - damit ist übrigens auch ein Eigenkapital von mindestens 25 Millionen Franken vorgegeben - soll laut Bundesrat verhindert werden, dass einige wenige Gesellschafter Wohnimmobilien für ihre privaten Bedürfnisse erwerben und so das Gesetz umgehen.

Im Postulat Theiler 01.3145 wurde unter anderem vorgeschlagen, den Erwerb von Anteilen an Immobiliengesellschaften durch Personen im Ausland zuzulassen, sofern die Anteile regelmässig auf dem Markt gehandelt werden. Man hätte sich bei der Frage des regelmässigen Handels auf dem Markt einer bereits bestehenden steuerrechtlichen Praxis vielleicht durchaus anschliessen können. Die FDP-Fraktion bedauert in diesem Sinne, dass die geforderte Gleichstellung nicht konsequent durchgeführt wird. Sie anerkennt jedoch, dass eine solche Gleichstellung neuen administrativen Aufwand nach sich ziehen würde, weil Handel und Besitz von Anteilscheinen bei nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaften nirgends registriert sind. Aus diesem Grund stimmt sie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e in der Fassung des Bundesrates wohl oder übel grossmehrheitlich zu.

Zur Ablehnung empfehlen wir den Antrag der Minderheit Thanei zu Artikel 7 Buchstabe c.

Ich ersuche Sie abschliessend im Namen der FDP-Fraktion um Eintreten und um Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen.