Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2004-09-21
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2004-09-21
Wortprotokoll
Die veränderten Renditeaussichten haben vor einigen Jahren sowohl bei den Versicherungsträgern wie auch in der Öffentlichkeit zu grosser Unruhe und zu verschiedenen Änderungen im Markt geführt. Eine davon war die Schaffung des so genannten "Winterthur-Modells". Ich füge bei, dass dieses Modell - auch im Lichte der Vorschriften des BVG - völlig rechtmässig geschaffen worden ist. Vor diesem Hintergrund haben Sie aber in der Frühjahrssession 2004 beschlossen, dass für Lebensversicherer das BVG vorgeht, wenn sie Verträge im Rahmen der beruflichen Vorsorge abschliessen. Sie haben diese Auflage anstelle des bisherigen Absatzes 2 von Artikel 68 BVG eingefügt, der gemäss Entwurf des Bundesrates aufgehoben werden sollte. Der Ständerat hat meines Erachtens zu Recht bemängelt, dass mit einer solchen Bestimmung die strengen Anforderungen des VAG praktisch für alle Lebensversicherer aufgehoben würden. Das Problem im Zusammenhang mit dem "Winterthur-Modell" würde dadurch ausserdem nicht gelöst. Worum ging es bei diesem Modell?
Kernpunkt ist die teilweise Übertragung der Kapitalanlagerisiken vom Lebensversicherungsunternehmen auf eine Sammelstiftung dieses Versicherungsunternehmens mit der Möglichkeit, die Zinsgarantien zu reduzieren. Dies war an sich zum grössten Teil nichts Neues. Seit Jahren gibt es nämlich Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen von einzelnen Arbeitgebern, die lediglich einen Teil der Risiken - zum Beispiel Tod, Invalidität oder Längerlebigkeit - ganz oder teilweise bei einer Versicherungsgesellschaft abdecken, ihr Vermögen jedoch gänzlich oder teilweise selber verwalten und dementsprechend auch die Kapitalanlagerisiken selber tragen. Neu am "Winterthur-Modell" jedoch war, dass diese Reduktion der Zinsgarantie vorgenommen werden konnte, auch wenn die Kapitalanlagen noch beim Versicherungsunternehmen verblieben. Obschon dies - ich wiederhole es - gesetzeskonform ist, wurde es weitherum als störend empfunden.
Anstelle des von Ihnen vorgeschlagenen neuen Absatzes 2 von Artikel 68 hat der Ständerat Artikel 37b eingefügt, der genau dem Unbehagen im Zusammenhang mit dem "Winterthur-Modell" Rechnung trägt. Die Bestimmung stellt sicher, dass immer dann, wenn die Kapitalanlagen beim Versicherer verbleiben, dieser auch den Mindestzins garantieren muss. Dies ermöglicht es dem Bundesamt für Privatversicherungen, auch im Tarifgenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass die Leistungsverpflichtungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge vom Versicherer in diesen Fällen eingehalten werden.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, diesem neuen Artikel 37b zuzustimmen. Damit ist dem berechtigten Anliegen, das hinter dem Vorschlag Ihres Rates für einen neuen Artikel 68 Absatz 2 BVG steckt, Rechnung getragen. Artikel 68 Absatz 2 BVG sollte daher gleichzeitig gestrichen werden.