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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-02

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-02

Wortprotokoll

Natürlich ist die lupenreine Trennung all dieser Aufgaben von der Theorie her das Beste. Ich möchte aber an die Adresse der Sozialdemokraten sagen: Was Sie hier fordern, ist genau das Gegenteil von dem, was Sie bei der Revision für die Kleinstfirmen gefordert haben. Wenn Sie davon ausgehen, wie Sie das dort gross ausgeführt haben, dass der Revisor begleitet und berät und das ganze Jahr dabei ist, so schliessen Sie das hier expressis verbis aus. Es gibt aber Dienstleistungen, die von der Praxis, den Kosten und der Praktikabilität her erbracht werden können, ohne dass die Unabhängigkeit des Revisors beeinträchtigt wird.

Meines Erachtens ist es einfach: Der Revisor prüft, und er darf kein Ergebnis prüfen, bei welchem er mitgewirkt hat oder das er beeinflusst hat. Dort ist die Grenze zu setzen; es ist im praktischen Fall also ein relativ einfacher Entscheid. Aber wenn ein Resultat überprüft wird, das erwirkt wurde, wenn eine Mitwirkung dabei ist, eine Beeinflussung zu diesem Resultat vorhanden ist, dann hat der Revisor dort nichts zu suchen. Das versucht dieser Artikel hier darzulegen.

Die Minderheit sagt, das Mitwirken bei der Buchführung sowie das Erbringen anderer Dienstleistungen seien generell und in allen Fällen verboten. Aber es gibt eben auch andere Dienstleistungen, bei denen, wie Absatz 2 Ziffer 4 besagt, kein Risiko besteht, dass der Revisor diese Arbeiten nachher überprüfen muss. Ich bringe immer das gleiche Beispiel, weil es aus der Praxis kommt - hier geht es ja um die ordentliche Revision, um grosse Gesellschaften -: Wenn zwei Firmen zusammengehen wollen und sie wissen müssen, wie viel eine Firma wert ist, so ist der beste und schnellste vorläufige Entscheid über die Revisionsstelle erhältlich. Wenn Sie diese Möglichkeit strikte ausschalten, entstehen viel zu hohe Kosten, viel zu grosse Umtriebe. Solche Fälle sind es, die hier aufgeführt sind.

Ich erinnere Sie an den Eingangssatz von Artikel 728; es ist ganz klar: Der Revisor darf nicht mitwirken, wenn er selbst die eigenen Arbeiten überprüfen würde; er darf auch nicht den Anschein erwecken, dass er sie selbst überprüft. Das Gleiche gilt für Ziffer 5. Die Übernahme eines Auftrages kann gerechtfertigt sein, aber nur dann, wenn dies nicht zu wirtschaftlicher Abhängigkeit führt. Dort sind Sie wieder bei der Frage, wann etwas zu Abhängigkeit führt.

Es ist zuzugeben, dass das genau anzuschauen ist. Die Unabhängigkeit kann gefährdet sein, wenn ein Revisionsunternehmen mit der Prüfung einer Firma und mit Aufträgen für diese Firma praktisch zu 80 Prozent ausgelastet ist. Dann entsteht eine Abhängigkeit von einem Kunden. Das ist von Fall zu Fall anzuschauen und zu überprüfen. Mir scheint das relativ einfach zu sein. Herr Vischer hat gesagt, ich wäre der Erste, der eine solche Gesetzgebung verhöhnen würde. Aber was heisst schon wirtschaftlich abhängig oder unabhängig? Damit habe ich keine Mühe; wenn es um politische Abhängigkeiten geht, schon eher, Herr Vischer.

Das Gleiche gilt für die Geschenke unter Ziffer 7: Es ist auch hier relativ einfach. Man hätte auch sagen können, die Annahme von "unüblichen Geschenken" schaffe besondere Vorteile; das wären eben besonders wertvolle Geschenke. Wenn Sie Geschenke bekommen, wie alle sie einander so geben, verschaffen Sie niemandem einen Vorteil, denn die Konkurrenz gibt auch solche Geschenke. Um jemanden zu kaufen, müssen Sie also mehr geben als das, was üblich ist; das ist mit "wertvollen Geschenken" und "besonderen Vorteilen" gemeint. Es ist im täglichen Leben und im internationalen Umgang so: Wenn man etwas zurückweist, das üblich ist, ist dies sehr oft ein Affront. Damit gibt man dem anderen zu erkennen, man nehme es nicht an, weil er einen habe kaufen wollen oder glaube, man sei sonst korrupt. Darum glaube ich, dass diese Formulierung Handhabe genug bietet und nicht die Schwierigkeit beinhaltet, dass man sich aus dem üblichen Geschäftsleben ausklinkt.

Ich bitte Sie, in all diesen Fällen der Mehrheit zuzustimmen.