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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-03-07

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-03-07

Wortprotokoll

Herr Wäfler hat die Frage gestellt: "Welche Auswirkung hat Artikel 22 des Schengen-Acquis auf die Dieselbesteuerung in der Schweiz nach vollständiger Inkraftsetzung des Schengen-Abkommens für unser Land?" Und er hat gefragt: "Welche Auswirkung hat Artikel 22 des Schengen-Acquis auf den Mehrwertsteuersatz in der Schweiz nach vollständiger Inkraftsetzung des Schengen-Abkommens für unser Land?"

Die Antwort: In den beiden Artikeln, die er zitiert, sind im ersten Schengener Übereinkommen vom 14. Juni 1985 entsprechende Bestimmungen enthalten. Aber massgebend ist heute das zweite Übereinkommen vom 19. Juni 1990. Dieses zweite Übereinkommen konkretisiert das erste und ist rechtlich verbindlich. Die Bestimmungen von Artikel 22 des ersten Übereinkommens wurden im zweiten nicht mehr umgesetzt. Zudem gelten Massnahmen, die den Warenverkehr betreffen, für die Schweiz ohnehin nicht, weil die Schweiz mit der EU ja bekanntlich nicht durch eine Zollunion verbunden ist. Das zweite Übereinkommen enthält auch keine Bestimmungen über Bemühungen der Vertragsparteien mehr, die indirekten Steuern zu harmonisieren. Mit dem Abschluss des Assoziierungsabkommens vom 26. Oktober 2004 hat die Schweiz keinerlei Verpflichtung übernommen, sich um eine Harmonisierung ihrer indirekten Steuern - gemeint sind natürlich in erster Linie die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuer - mit denjenigen der Europäischen Union zu bemühen. In der Tat ist dieses Thema für uns in keiner Art traktandiert.