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Gadient Brigitta M. · Nationalrat · 1999-12-06

Gadient Brigitta M. · Nationalrat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-06

Wortprotokoll

Das provisorische Büro hat an seiner Sitzung vom 30. November 1999 die Wahlprüfung gemäss Artikel 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates vorbereitet. Der Bericht des Bundesrates vom 10. November 1999 und die Wahlprotokolle der Kantone geben zu keinen Einwendungen Anlass. Aber, Sie haben es gehört, wir haben über zwei Beschwerden, je eine aus dem Kanton Thurgau und aus dem Kanton Zürich, zu entscheiden.

Zum Kanton Thurgau: Dr. Fritz A. Reusser-Sperr kandidierte im Kanton Thurgau auf einer eigenen Liste "Freiheit, Recht, Unabhängigkeit, Gerechtigkeit, Fortschritt, Natur" für den Nationalrat. Die Liste erhielt 661 Stimmen, derweil das letzte Mandat für 49 188 Stimmen vergeben wurde. Dr. Reusser-Sperr führte Beschwerde und verlangte eine Nachzählung in sämtlichen Gemeinden sowie die Wiederholung der Nationalratswahlen, weil der Zeitpunkt der Wahlen die im Herbst überarbeiteten Bauern benachteilige, ihm verschiedendste Kreise nach dem Leben getrachtet hätten und er schliesslich Anfang September 1999 für zehn Tage grundlos in eine Anstalt eingewiesen worden sei, was ihm die Vervollständigung seiner Liste verunmöglicht habe.

Die Thurgauer Kantonsregierung trat auf die erst nach den Wahlen eingereichte Beschwerde wegen der verspäteten Eingabe nicht ein, wobei alle in der Beschwerde angegriffenen Mitglieder der Kantonsregierung in den Ausstand traten.

Der dagegen von Dr. Reusser-Sperr an den Nationalrat erhobene Rekurs ist abzuweisen, weil die erstinstanzliche Beschwerdefrist tatsächlich längst verwirkt war. Überdies kann auch die Rüge wegen Behinderung bei der Bildung des Wahlvorschlages schon deshalb nicht zutreffen, weil der Beschwerdeführer erst nach Ablauf des gesetzlichen Anmeldeschlusses für die Nationalratswahlen vorübergehend in eine Anstalt eingewiesen wurde.

Zur Beschwerde im Kanton Zürich: Werner K. Rüedi verlangt mit einer Beschwerde vom 2. November 1999, dass den in den Nationalrat gewählten Frau Dr. Ursula Koch und Herrn Dr. Rudolf Aeschbacher die Wahlfähigkeit abgesprochen werde, weil sie vor 13 Jahren in der Stadt Zürich ein völkerrechts-, verfassungs- und gesetzwidriges Parkreglement in Kraft gesetzt hätten.

Den Nichteintretensentscheid des Zürcher Regierungsrates zog Herr Rüedi mit Rekurs an den Nationalrat weiter. Der Entscheid der Vorinstanz ist indessen vollumfänglich bundesrechtskonform. Die erstinstanzliche Beschwerde war erheblich verspätet erhoben worden. Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer die klaren Voraussetzungen für jeden Entzug der Wahlfähigkeit nach Artikel 51 des Strafgesetzbuches, welche hier offensichtlich fehlen. Die Beschwerde von Herrn Rüedi ist deshalb abzuweisen.

Das provisorische Büro stellt sodann fest, dass keine Unvereinbarkeiten bestehen. In verschiedenen Kantonen traten aber bei den Wahlen in Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte unterschiedliche Probleme auf. Kollege Berberat wird Ihnen diejenigen der Kantone der lateinischen Schweiz darlegen. Ich werde kurz auf diejenigen in der Deutschschweiz eingehen. Es betrifft dies die Kantone Zürich, Luzern, Schwyz, St. Gallen und Basel-Landschaft.

Zum Kanton Zürich: Zwei Tatbestände führten im Kanton Zürich zu Problemen: eine Doppelkandidatur und die verspätete Zustellung des Wahlmaterials. In grossen Kantonen ist die Kontrolle aller Kandidaturen, erst recht bei grossem Zeitdruck, sehr schwierig. Dennoch darf nicht auf blosse EDV-Kontrollvergleiche abgestellt werden, wie das ein Beispiel eines zweimal falschen Jahrgangs zu Tage gebracht hat. Es braucht den zusätzlichen, direkten, minutiösen Vergleich aller Kandidaturen. Dafür muss der Kanton das nötige Personal zur Verfügung stellen, denn das Verbot der innerkantonalen Doppelkandidatur ist unabdingbare Voraussetzung des schweizerischen Listenproporzwahlverfahrens.

In einigen Quartieren der Stadt Zürich waren sodann die Wahlunterlagen entgegen den klaren gesetzlichen Vorgaben nicht mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bei den Stimmberechtigten eingetroffen. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten die geltend gemachte Überbelastung oder der geltend gemachte Personalmangel nicht als Entschuldigung, denn der Staat hat die nötigen materiellen Mittel bereitzustellen, die sein normales Funktionieren ermöglichen.

Zum Kanton Luzern: Ebenfalls zwei Probleme traten im Kanton Luzern auf, einerseits mit der nicht korrekten Verpackung von Wahlmaterial durch Schulklassen und anderseits mit dem Diebstahl von Wahlmaterial aus einem Gemeindebriefkasten. Wie auch immer die Organisation ist, z. B. wenn Schulklassen beigezogen werden: Die Gemeindeverwaltungen bleiben für die korrekte Abwicklung des Urnenganges verantwortlich. Dasselbe gilt für den Gemeindebriefkasten. Dieser muss gross konzipiert und seine Leerung in genügend häufiger Frequenz sichergestellt werden, damit kein Diebstahl möglich ist.

Zu den Kantonen Schwyz, St. Gallen und Basel-Landschaft: In den Kantonen Schwyz und St. Gallen wurden infolge eines Versehens in der Druckerei Anfang Oktober fehlerhafte Wahlzettelsätze verteilt. In einem Kanton wurde die Rückseite der Wahlzettel zweier Listen zum Teil mit einer anderen Liste bedruckt, derweil andere Listen teilweise fehlten oder unbedruckt blieben.

Im Kanton Basel-Landschaft bietet die Standeskanzlei an, die Stimmrechtsbescheinigung Kandidierender selbst bei den Gemeinden einzuholen. Dies führte zu Problemen mit dem Wahlanmeldeschlusstermin. Sinn der bundesrechtlichen Regelung ist aber, dass zu diesem Termin auch die nötigen Bestätigungen vorliegen. Kantone mit erweitertem Dienstleistungsangebot müssen sich deshalb überlegen, den Wahlanmeldeschlusstermin oder den Druck der Wahlzettel nötigenfalls um eine Woche vorzuziehen.

Das provisorische Büro ist aufgrund all dieser Fälle der Auffassung, dass der Bundesrat eingeladen werden soll, die Kantone mittels eines Kreisschreibens auf die festgestellten Probleme aufmerksam zu machen und sie im Hinblick auf künftige Wahlen auf die Wichtigkeit der Einhaltung sämtlicher Wahlmodalitäten hinzuweisen. Fehlbare Gemeinden und Kantone müssen den Beanstandungen Rechnung tragen und für die Verhinderung künftiger Wiederholung solchen Fehlverhaltens sorgen.

Schliesslich möchte ich auf ein weiteres Problem hinweisen, welches Ihr provisorisches Büro diskutiert hat: die rechtzeitige Zustellung des Wahlmaterials an die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer. Für die Beförderung des Wahlmaterials durch die ausländische Post können die Schweizer Behörden natürlich keine Garantie übernehmen. Es liegt deshalb an den Betroffenen selber, dafür zu sorgen, dass sie die Unterlagen rechtzeitig erhalten. Abhilfe könnte in Zukunft die elektronische Stimmabgabe schaffen. Die Entwicklung derselben dürfte allerdings noch einige Jahre in Anspruch nehmen, aber entsprechende Arbeiten sind bereits geplant.

Ich komme zum Antrag des provisorischen Büros: Die Ergebnisse der Nationalratswahlen 1999 sind für alle Kantone zu validieren.

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