Schneider Johann N. · Nationalrat · 2005-03-09
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Ich mache hier zwei Bemerkungen zu zwei in der Kommission zurückgezogenen Anträgen, deren Erwähnung in der Kommissionsberichterstattung verlangt und auch zugesagt wurde.
In der Kommission wurde durch unseren Kollegen Rennwald auf die Wichtigkeit der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und deren gesetzliche Festlegung hingewiesen. Der entsprechende Antrag wurde zurückgezogen, weil Bundesrat Deiss erklärte, dass der Verweis auf die branchenüblichen Arbeitsbedingungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Serv enthalten sein werde. Daran soll sich die Verwaltung anlässlich der Redaktion der Verordnung erinnern.
Ebenso wurde auf die explizite Aufnahme einer Antikorruptionserklärung verzichtet, weil sie schon heute Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Exportrisikogarantie sei und weil auch gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Beachtung der aussenpolitischen Prinzipien verlangt werde. Die bisherige Praxis soll nicht geändert werden. Der entsprechende Antrag Berberat wurde zurückgezogen, nachdem in der Kommission klar davon ausgegangen wurde, dass die Rechtslage, nämlich die Weiterführung der bisherigen Praxis, in der Kommissionsberichterstattung zuhanden der Materialien bestätigt werde, was hiermit getan wurde.
Die Schweiz hat ein restriktives Gesetz über die Ausfuhr von Kriegsmaterial, an das sich der Exporteur gemäss Artikel 13 Absatz 2 dieser Vorlage zu halten hat. Es ist inkonsequent und nicht gerechtfertigt, die Exportrisikoversicherung für Ausfuhren zu verbieten, für welche nach der einschlägigen Spezialgesetzgebung eine Bewilligung erteilt wurde. Den Bedenken der Minderheit wird durch das Kriegsmaterialausfuhrgesetz Rechnung getragen.
Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.