Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-14
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-14
Wortprotokoll
Der Einsatz von Partikelfiltern ist eine wirksame Massnahme, um die Partikelemissionen zu senken. Die Baurichtlinie Luft verlangt den Einsatz von Partikelfiltern bei in Betrieb stehenden und neuen Baumaschinen einzig auf den wichtigsten und grössten Baustellen. Das bemisst sich nach der Dauer der Baustelle, nach der Art und Grösse und nach der Lage. Die Partikelfilterpflicht gilt also nicht auf allen Baustellen. Zudem sind Baumaschinen mit einer Leistung von unter 18 Kilowatt generell von dieser Pflicht ausgenommen. Dies sind restriktive Bedingungen.
Im Gegensatz dazu würde eine Partikelfilterpflicht gemäss der Motion der UREK-NR 03.3572 flächendeckend für alle neuen Dieselpersonenwagen gelten. Eine internationale Vernehmlassung, durchgeführt von der WTO, hat gezeigt, dass eine Partikelfilterpflicht für Personenwagen, die alle neuen Dieselfahrzeuge betreffen würde, mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht vereinbar wäre. Im Rahmen dieser Vernehmlassung hatte insbesondere die EU Einwände gegen einen schweizerischen Alleingang. Eine Pflicht wäre ein technisches Handelshemmnis und somit rechtlich nur unter sehr restriktiven Bedingungen zulässig. Ausserdem wäre sie zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht, da die europaweit harmonisierte Einführung entsprechender Normen absehbar ist.