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Wicki Franz · Ständerat · 2005-02-28

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-02-28

Wortprotokoll

Im Jahresbericht 2004 der Geschäftsprüfungskommissionen fällt auf, dass ein Kapitel den beiden höchsten Gerichten in Lausanne und Luzern gewidmet ist, und zwar mit unüblichen Überschriften, nämlich zum Ersten "Interner Konflikt am Eidgenössischen Versicherungsgericht" und zum Zweiten "Untersuchung von besonderen Vorkommnissen am Bundesgericht". Sie erinnern sich: Die GPK veröffentlichten am 6. Oktober 2003 einen Bericht zum sogenannten Spuckvorfall am Bundesgericht in Lausanne vom 11. Februar 2003. Darin wurden verschiedene Empfehlungen abgegeben. Die GPK nahmen inzwischen mit Befriedigung davon Kenntnis, dass das Bundesgericht ihren Bericht insgesamt positiv aufnahm und die Umsetzung der Empfehlungen rasch und in konstruktiver Weise einleitete. Sie stellten fest, dass die Empfehlungen teilweise bereits umgesetzt wurden oder noch in Umsetzung begriffen sind.

Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bereitete der GPK im vergangenen Jahr nicht nur Freude. Mit Schreiben vom 30. März 2004 informierte das EVG die GPK darüber, dass an seinem Gericht ein bisher ungelöster Konflikt im Zusammenhang mit der Neubestellung der Kammern des Gerichtes für die Jahre 2004/05 bestehe und dass ein Mediationsverfahren in die Wege geleitet worden sei. Am folgenden Tag reichte ein Mitglied des EVG eine Aufsichtseingabe bei den GPK ein. Darin wurde einerseits der Entscheid betreffend die Kammerzusammensetzung als fehlerhaft bezeichnet und andererseits geltend gemacht, dass innerhalb des Richterkollegiums eine tiefe Krise, namentlich eine gravierende Spaltung, herrsche, die das Eingreifen der Oberaufsicht erforderlich mache. Die GPK der Räte ersuchten vorerst das Gericht, den Konflikt intern zu lösen. Am 18. Mai 2004 mussten sie jedoch davon Kenntnis nehmen, dass der Konflikt bis zu jenem Zeitpunkt nicht hatte bereinigt werden können. Die GPK erachteten zwar aufgrund der ihnen vorliegenden Informationen das Funktionieren des EVG als nicht unmittelbar infrage gestellt. Die Stimmung im EVG war jedoch angespannt, jederzeit musste mit einer Eskalation gerechnet werden. Daher setzten die GPK beider Räte eine gemeinsame Arbeitsgruppe ein, mit dem Auftrag, die in der Aufsichtseingabe aufgeworfenen Probleme zu untersuchen.

Aufgrund dieser Abklärungen hielten die GPK in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2004 gegenüber dem EVG fest, dass die Konfliktsituation ernst zu nehmen sei. Man gehe jedoch davon aus, dass die Funktionsfähigkeit des Gerichtes durch den Konflikt nicht gefährdet sei, auch wenn die Situation für das Arbeitsklima und die Erfüllung der Aufgaben des Gerichtes eine Belastung darstelle. Die GPK lehnten es ab, direkt in den Konflikt einzugreifen. In dem Ihnen vorliegenden schriftlichen Jahresbericht der GPK sind die Erörterungen der erwähnten Stellungnahme vom 6. Dezember dargelegt. Es heisst dort am Schluss, die GPK betrachteten ihre Abklärungen mit ihrer Stellungnahme als abgeschlossen. Die für die eidgenössischen Gerichte zuständigen Subkommissionen würden sich beim EVG über die Entwicklung später informieren lassen.

Doch die Ruhe beim EVG kehrte leider nicht ein. Dies zeigte sich Anfang des Jahres 2005. In den Zeitungen war zu lesen: "Der am EVG schwelende Streit geht in eine neue Runde." Die GPK wurden erneut angerufen. Für sie war jedoch klar, dass es nicht Aufgabe des Parlamentes ist, sich in die interne Organisation der Gerichte einzumischen. Wir haben das Prinzip der Gewaltentrennung, und dieser Grundsatz ist hochzuhalten. Doch ist es die Aufgabe der GPK, im Sinne der Oberaufsicht dafür zu sorgen, dass unsere Gerichte und damit die Rechtsprechung funktionieren und dass das Ansehen der Justiz und insbesondere unserer höchsten Gerichte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt wird. Daher sahen sich die beiden Präsidenten der Subkommissionen Gerichte der GPK des Ständerates und des Nationalrates veranlasst, beim EVG als Vermittler zu wirken. Dies haben wir in informeller Art getan, jedoch mit Kenntnis vonseiten der beiden GPK. Zusammen mit Herrn Claude Janiak, dem Präsidenten der Subkommission Gerichte der GPK des Nationalrates, sah ich unsere Aufgabe vor allem darin, die verhärtete Situation am EVG zu retten. Im Interesse der Justiz mussten ein Ausweg und eine Lösung gesucht werden.

Ich gehe bei der Berichterstattung für das Jahr 2004 auf diese Angelegenheit nicht näher ein. Ich möchte nur festhalten, dass das EVG am 4. Februar dieses Jahres in einer Medienmitteilung schrieb, dass nach intensiven Gesprächen die Meinungsverschiedenheiten am EVG beigelegt werden konnten. Durch die Vermittlung der Präsidenten der Subkommissionen Gerichte der GPK von National- und Ständerat gelang es dem EVG, eine Lösung zu finden, die den unterschiedlichen Anliegen Rechnung trägt.

Alle Richterinnen und Richter haben der gemeinsamen Erklärung zugestimmt. Es ist zu hoffen, dass beim EVG nun tatsächlich Ruhe einkehrt und dass das höchste Gericht nicht mehr unter dieser Konfliktsituation leidet und Schlagzeilen liefert.

Zu den unterinstanzlichen Gerichten: Hinsichtlich der unterinstanzlichen Gerichte des Bundes ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesstrafgericht am 1. April 2004 seine Arbeit aufgenommen hat. Das Parlament hat elf Richterinnen und Richter an das Bundesstrafgericht gewählt; fünf davon arbeiten zu hundert Prozent, sechs mit einem Teilpensum.

Anlässlich eines Besuches in Bellinzona liessen sich die zuständigen Kommissionen über die Arbeitssituation des Gerichtes informieren. Wir führten eine erste Aussprache mit der Gerichtsleitung durch. Themen waren: Fragen der Auslastung, des Personalbedarfes, der Planung der vorgesehenen Gerichtsgebäude und der Aufsicht des Bundesstrafgerichtes über die Bundesanwaltschaft und das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt, aber auch die Aufsicht über das Bundesstrafgericht selbst. Die GPK werden sich in Kürze vom Bundesstrafgericht wieder darüber orientieren lassen, inwieweit die Anlaufschwierigkeiten nach einem Jahr gemeistert werden konnten und wo noch Handlungsbedarf besteht.