preparatory:AB 53260
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-02
Wortprotokoll
Zunächst möchte ich meine Interessenbindung offen legen, wie es uns von unserem Präsidenten eingangs ans Herz gelegt worden ist. In dieser Hinsicht bin ich wohl der Ausgewogenste in diesem Haus, denn ich bin in beiden Lagern verwurzelt, wenn man dem so sagen darf. [PAGE 59]
Einerseits bin ich Mitglied des Regionalrates von Radio und Fernsehen DRS, gewählt vom Bundesrat, ansonsten ich da sicherlich nicht hineingekommen wäre, denn kritische Zeitgenossen sind in den SRG-Trägerschaften nicht unbedingt gesucht. Aber ich muss Ihnen sagen, meine Kritik an der SRG ist konstruktiv - ja, Herr Ernst Leuenberger, Sie haben richtig gehört: konstruktiv. Ich bin für eine starke SRG, aber nicht für eine derart mächtige, für schweizerische Verhältnisse geradezu gigantische, wie sie sich heute präsentiert. Weniger wäre da mehr, das käme auch uns Gebührenzahlern natürlich zugute.
AnderERseits bin ich auch Mitglied des Verwaltungsrates von zwei regionalen Privatsendern, von Radio Argovia und von Tele M1, und damit befinde ich mich in der privilegierten Lage, Direktvergleiche zwischen der SRG und Privaten anstellen zu können. Da muss ich Ihnen sagen: Wenn ich gelegentlich den Ausdruck verwende, die "SRG SSR idée suisse" schwimme in Geld, dann weiss ich wirklich, wovon ich spreche.
Damit zu meinem Antrag hier: Ich versuche damit - das mag den einen und die andere von Ihnen überraschen - eine Bresche zugunsten der festangestellten SRG-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter zu schlagen. Ich stelle Ihnen den Antrag, sich hier bei der persönlichen Werbezulässigkeit dem Nationalrat anzuschliessen. Unbestritten ist der Grundsatz, wonach Werbung vom redaktionellen Teil des Programms getrennt und als solche eindeutig klar erkennbar sein soll. Das ist festgehalten in Absatz 1. In Absatz 2 geht es nun um die Frage, wieweit in personeller Hinsicht von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, ob also eine Person sowohl im redaktionellen Teil zu sehen und zu hören sein darf als auch in einem Werbespot für kommerzielle Güter Werbung mitmachen darf.
Unsere Kommission beantragt nun, die Unvereinbarkeit von Programmaktivität und Werbung nur für ständige Programmmitarbeiter vorzusehen. Das wären also die festangestellten SRG-Mitarbeiter. Der Nationalrat hingegen möchte die Unvereinbarkeit allen regelmässig im Programm Mitwirkenden auferlegen, ungeachtet dessen, ob sie fest oder teilzeitmässig angestellt sind oder auf Honorarbasis mitarbeiten.
Aus meiner Sicht hat der Nationalrat das gerechtere Kriterium gewählt, gerechter insbesondere aus der Sicht der Festangestellten, und das ist ja nach wie vor die grosse Mehrheit des SRG-Personals. Es geht mir keinesfalls um irgendwelche Personen, heissen sie nun Kubilay Türkyilmaz, Bernhard Russi oder Jean-Claude Leclerc; vielmehr geht es mir um den Grundsatz: Entweder entscheidet sich eine Person für das Programm oder für die Werbung, ungeachtet der Intensität ihrer Anstellung beim Fernsehen. In der Werbung verdient man unverhältnismässig mehr als in der Programmarbeit. Wer den Zugang zur Werbung also sucht und ebenso im Programm tätig sein soll, dient gleichzeitig zwei Herren. Das ist aus der Sicht des Zuschauers sicherlich störend, und ebenso wenig ist das den ständigen Mitarbeitern gegenüber gerecht. Ihnen ist diese lukrative Nebentätigkeit versagt, obwohl sie in ihrer Freizeit oder nach Arbeitsschluss ausreichend dafür Zeit hätten, abgesehen davon, dass ständige Mitarbeiter, die zu 70, 80 oder 100 Prozent angestellt sind, beim Fernsehen häufig unregelmässige Arbeitszeiten haben und für die Realisierung von Werbespots problemlos Zeit fänden.
Mit der vom Nationalrat vorgesehenen Ausnahme bei den lokalen und regionalen Veranstaltern kann ich einig gehen. In letzter Konsequenz müsste die Unvereinbarkeit aber auch hier gelten; eine Differenz zum Nationalrat möchte ich aber aus zeitökonomischen Gründen nicht schaffen.