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Escher Rolf · Ständerat · 2005-03-02

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-02

Wortprotokoll

In Absatz 1 haben wir zwei Konzepte oder Möglichkeiten: Die bundesrätliche Fassung erteilt die Kompetenz für Werbung und Sponsoring an den Bundesrat, und zwar für Radio- und Televisionsprogramme der SRG. Der Bundesrat ist berechtigt, Werbung und Sponsoring ganz oder teilweise zu untersagen. Die Fassung des Nationalrates sieht im Gesetz vor, die Werbung für die SRG-Radioprogramme in diesem Sinne zu beschränken. Das Sponsoring in den Radio- und Televisionsprogrammen der SRG soll erlaubt sein.

Ihre Kommission ist grundsätzlich und einstimmig für das Konzept des Nationalrates, also für ein Verbot in Bezug auf die Radioprogramme. Zusätzlich möchte sie dem Bundesrat die Kompetenz erteilen, in Bezug auf die Eigenwerbung der SRG und die Auslandsendungen der SRG Werbung zuzulassen.

Absatz 2 ist folgerichtig in Bezug auf Ihren Entscheid über die Alkoholwerbung. Die SRG darf überhaupt keine Alkoholwerbung machen. In diesem Sinne muss die bundesrätliche Fassung von Absatz 2 aufgenommen sein.

Absatz 2bis: Hier beantragen wir Ihnen die Streichung, weil das eben bereits geregelt ist.

Absatz 3, Werbung und Sponsoring für Radio und Fernsehen: In Absatz 3 geht es um die Generalkompetenz an den Bundesrat, zulasten der SRG Werbung und Sponsoring noch weiter einzuschränken. Der Bundesrat wird diese Kompetenz zurückhaltend beanspruchen. Denn solche bundesrätlichen Entscheide, generell gesetzlich zusätzlich die Werbemöglichkeit der SRG zu beschränken, müssen zurückhaltend getroffen werden.