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Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-03-03

Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-03-03

Wortprotokoll

Zunächst eine Vorbemerkung: Ich verstehe den Antrag Forster jetzt so, dass er eigentlich ausschliesslich auf die Frage der Benützung des Computers für Radio- und Fernsehzwecke abzielt. Dieser Antrag und auch die Diskussion sind in dem Fall durch Pressemeldungen entstanden, die ich als unrichtig zurückweisen muss und die ja auch schon zurückgewiesen worden sind. Die beiden Beispiele, die Herr Epiney genannt hat und die in der Sonntagspresse erschienen sind, treffen nicht zu. Dass die Ferienhausbesitzer oder eine Gemeinde mit mehreren Schulhäusern durch eine solche Regelung doppelt zur Kasse gebeten würden, stimmt nicht. Aber der Antrag, also die Sorge, wegen der Computer gebührenpflichtig zu werden, ist natürlich berechtigt, und ich möchte kurz darauf eingehen.

Ein Computer, der für Radio- und Fernsehzwecke benützt wird, würde nur dann mit Gebühren belastet, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:

Erstens müsste er die Substitution von Radio und Fernseher sein, d. h., es müsste im ganzen Haushalt oder, wenn es um einen Betrieb geht, im ganzen Betrieb kein einziger Radio und kein einziges Fernsehgerät da sein. Sobald ein Radio oder ein Fernsehgerät da ist, führt dieses ja ohnehin zu Gebühren und gilt damit die TV-Benützung via Computer ab.

Die zweite Voraussetzung ist die, dass im Computer eine Technologie eingebaut ist, die tatsächlich einen radio- und fernsehgerechten, qualitativ guten Empfang garantiert. Dafür gibt es beispielsweise Software wie Real Player. Ich beispielsweise kann auf dem Bildschirm des Computers im Büro das Fernsehprogramm voll einschalten - wobei das schönste Programm immer ist, die Debatte im Ständerat zu verfolgen, aber ich könnte auch noch auf andere, qualitativ schlechtere Sender gehen. (Heiterkeit) Seit ich das kann, habe ich den anderen Fernseher weggeräumt. In einem solchen Fall würde eine Gebührenerhebung tatsächlich erfolgen. Der Empfang von Fernsehsendungen über Computer und ADSL löst nach heutiger Praxis nur unter bestimmten Bedingungen eine Gebührenpflicht aus, nämlich dann, wenn jemand einen Vertrag mit einem Anbieter hat, der Programme über ADSL liefert. Der blosse ADSL-Zugang ohne Zusatzvertrag würde nicht reichen.

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