Lexipedia

Briner Peter · Ständerat · 2005-03-03

Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Ich begründe den Antrag, der nationalrätlichen Fassung zuzustimmen, wie folgt: Das neue Radio- und Fernsehgesetz schreibt vor, dass die SRG-Programme und die zugangsberechtigten Programme von den Fernmeldedienstanbieterinnen gratis verbreitet werden müssen. Zu den zugangsberechtigten Programmen gehören neben den SRG-Programmen insbesondere die schweizerischen lokalen und regionalen Programme; ich verweise auf die Artikel 68 und 69. Damit will der Gesetzentwurf sicherstellen, dass diese Programme in der Schweiz von allen Kabelnetzkunden empfangen werden können. Für diese Programmveranstalter besteht zudem die Sicherheit, dass sie keine Entschädigung an die Kabelnetze für die Verbreitung bezahlen müssen.

Grosse ausländische Programmveranstalter wie RTL, Sat1 und andere versuchen nun für ihre Programme das gleiche Recht zu beanspruchen. Es besteht die Gefahr, dass sich diese ausländischen Programmveranstalter auf das Recht der Gleichbehandlung berufen, wie es in Artikel 61 Absatz 2 festgehalten wird. Dies würde bedeuten, dass die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet wären, diese Programme zu verbreiten, und zwar unentgeltlich.

Damit bestehen zwei Gefahren:

1. Zahllose ausländische Programmveranstalter werden den Anspruch auf Verbreitung über das Kabelnetz erheben, womit die Gefahr besteht, dass die Verbreitungskapazitäten der Kabelnetzunternehmungen so eingeschränkt werden, dass für andere Fernmeldedienste wie Internet und Telefonie ungenügende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Der heutige Wettbewerb zwischen Swisscom und Kabelnetzunternehmungen ist unter der neuen Gesetzgebung nur dann weiterhin gewährleistet, wenn die beschränkten Verbreitungskapazitäten auch für Fernmeldedienste eingesetzt werden können. Das heisst, der Dienst der Kabelnetzbetreiber muss wie bis heute die Autonomie haben, sein Dienstleistungsangebot von Radio- und Fernsehprogrammen, Internet und Telefonie gemäss den Kundenwünschen zusammenzustellen, ohne dass er dem Druck der ausländischen Programmveranstalter ausgeliefert ist.

2. Mit Artikel 70a soll zudem verhindert werden, dass ausländische Veranstalter mit schweizerischen Werbefenstern, dank denen Millionenumsätze in der Schweiz realisiert werden, eine Gratisverbreitung beanspruchen können. Mit Artikel 70a, wie ihn der Nationalrat formuliert hat, wird klargestellt, dass die Verbreitung von Programmen ausländischer Veranstalter den Regeln des Marktes folgt und dass sich diese Veranstalter nicht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die Schutzbestimmung berufen können, die das Gesetz für die Verbreitung inländischer Programme vorsieht.

Ich bitte Sie, diesen Antrag zu unterstützen.

Briner Peter · Ständerat · 2005-03-03 | Lexipedia | Lexipedia