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Bieri Peter · Ständerat · 2005-03-03

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-03

Wortprotokoll

Ich begründe Ihnen meinen Hauptantrag, nämlich diesen zusätzlichen Artikel 39a. Wenn Sie diesem Artikel zustimmen, hat das, wie es der Kommissionspräsident gesagt hat, entsprechende Konsequenzen auf die einzelnen Absätze in den Artikeln 38 und 39. Während im Konzept der Mehrheit jeweils "die SRG und die von ihr beherrschten Unternehmen" steht, schafft der Antrag der Minderheit für alle Tochtergesellschaften Artikel 39a. Seine Annahme würde dazu führen, dass in den vorangehenden Artikeln 38 und 39 der Bestandteil "und die von ihr beherrschten Unternehmen" wegfiele. In dem Sinne bezieht sich meine Begründung jetzt primär auf Artikel 39a, aber mit Konsequenzen für die Artikel 38 und 39. Nachdem ich jetzt aufgerufen bin, meinen Antrag zu begründen, möchte ich Sie bitten, in der Fahne primär Artikel 39a zu betrachten, weil dort die Hauptidee formuliert ist und in den Artikeln 38 und 39 nur die Konsequenzen daraus enthalten sind.

Der vorliegende Gesetzentwurf will die aktienrechtlich beherrschten Tochtergesellschaften der SRG in zahlreichen Einzelbestimmungen vollständig der Kontrolle durch die Bundesverwaltung unterstellen. Der Nationalrat und auch unsere Kommission schlagen Ihnen bei den Artikeln 35 und 35a vor, dass die SRG nach aktienrechtlichen Prinzipien geleitet, überwacht und kontrolliert wird. Dabei hat sie sich auch an die international anerkannten Richtlinien bezüglich Finanzaufsicht und Rechnungslegung zu halten.

Wenn ich diesen Antrag stelle, so mache ich das nicht einfach deshalb, weil das eine andere Idee ist, sondern weil ich als damaliger Subkommissionspräsident der GPK eine Inspektion bezüglich der Finanzaufsicht der Bundesverwaltung über die SRG geleitet habe. Dort sind wir zur Erkenntnis gelangt, dass diese Finanzaufsicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Mit einigen Empfehlungen haben wir Dinge genannt, die unter anderem jetzt auch in diesem Gesetz Eingang gefunden haben. Ich habe hier eine gewisse Kenntnis und ein gewisses Wissen und bin deshalb, so meine ich, auch berechtigt, diesen Antrag so zu stellen.

Die SRG hat heute sechs Tochtergesellschaften mit Beteiligungen von über 50 Prozent, dazu gehören unter anderem die Publisuisse SA, welche für die Fernsehwerbung zuständig ist, die Teletext AG und das TPC, welches die Fernsehproduktion durchführt. Die SRG führt heute eine Stammhausrechnung und eine konsolidierte Konzernrechnung. Eine zusätzliche wirtschaftliche Überprüfung der Tochtergesellschaften ist deshalb nicht notwendig. Sie verursacht einen hohen administrativen Aufwand, verringert die unternehmerische Verantwortung der SRG und bindet im Grunde genommen die Bundesverwaltung unnötigerweise in die unternehmerische Verantwortung der SRG ein. Es ergibt sich mit meinem Antrag eine Teilung der Verantwortung, man könnte bösartigerweise vielleicht auch sagen: eine teilweise Abschiebung der Verantwortung auf die Bundesverwaltung.

Mit meinem Minderheitsantrag möchte ich eine Teilung dieser Verantwortung und Kontrolle in dem Sinne, dass ich der SRG und ihren Organen diese Verantwortung über die Tochtergesellschaften überbinde. In Absatz 1 meines Antrages wird festgelegt, dass der Verwaltungsrat der SRG die Oberaufsicht über die Tochtergesellschaften hat. In Absatz 2 sagen wir, nach welchen Grundsätzen er diese wahrzunehmen hat. In Absatz 3 wiederum halten wir fest, dass sich diese Tochtergesellschaften an die Vorgaben des Aktienrechtes und der Börsenstandards zu halten haben. Letztlich legen wir in Absatz 4 fest, dass die Behörde die Wahrnehmung dieser Oberaufsicht durch den Verwaltungsrat überprüft und auch entsprechende Auskünfte verlangen kann. Mit diesem Vorgehen übertragen wir die Entscheidfindung, aber auch die Verantwortung dem Verwaltungsrat der SRG, sichern uns aber mit dem Überprüfungsrecht die Einsicht durch die Bundesbehörde.

Es ist nun vonseiten der Verwaltung kritisiert worden, in Artikel 38 seien Bestimmungen, wie etwa die wirtschaftliche Betriebsführung oder die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel, enthalten, die in Artikel 39a, bei den dort separat angesprochenen Bestimmungen über die Tochtergesellschaften, fehlen würden. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass die Überprüfung der konsolidierten Konzernrechnung solche Elemente über den ganzen Konzern hinweg garantieren muss. Was ich mit meinem Antrag möchte, ist eine Separierung von primärer Verantwortung für und Oberaufsicht über die Tochtergesellschaften, die beim Verwaltungsrat der SRG liegen müssen, und der Überprüfung dieser Verwaltungsratstätigkeiten durch die Bundesbehörden.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit, der in der Kommission mit 5 zu 6 Stimmen immerhin nur knapp unterlegen ist, zuzustimmen und damit eine klare Hierarchie in der Verantwortung vorzunehmen.

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