Schmid Samuel · Ständerat · 2000-06-05
Schmid Samuel · Ständerat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2000-06-05
Wortprotokoll
Es ist bei diesem Geschäft üblich, dass Anwälte Interessenbindungen offen legen. Ich tue dies hier nicht als Anwalt, sondern, wie alle, als potenzieller Klient. Deshalb bin ich eigentlich daran interessiert, dass in Bezug auf meine Interessenwahrung wirklich eine Regelung getroffen wird, die mir eben auch im Falle dient, in dem ich selber betroffen sein könnte und nicht mehr nach den gleichen rationalen Überlegungen zu urteilen in der Lage wäre, wie ich es sonst bin. Ich beantrage Ihnen deshalb, die Differenz zum Nationalrat auszuräumen und bei Artikel 11 Buchstabe c wie auch bei Artikel 11bis dem Beschluss des Nationalrates zu folgen.
Es geht, wie Sie gehört haben, innerhalb der Berufsregeln um die Wahrung des Berufsgeheimnisses. Bundesrat und Kommission verweisen auf Artikel 321 StGB. Dort wird das Berufsgeheimnis nicht etwa definiert, sondern dort wird gesagt, dass eine Verletzung dieses Berufsgeheimnisses unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe gestellt sei. Dann macht der Artikel selbst eine Ausnahme, nämlich insoweit, als er sagt, der Täter - das wäre in diesem Fall der Rechtsvertreter oder die Rechtsvertreterin - ist nicht strafbar, "wenn er das Geheimnis aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung ...." offenbart hat. Das wird oder kann für Klienten gefährlich werden, weil sie in einem derartigen Verfahren - denken Sie an ein Strafverfahren -, in irgendwelchen Situationen, plötzlich befragt werden, ob hier nicht ein bisheriges Berufsgeheimnis offen zu legen sei. Hier hat der Nationalrat eine klarere Fassung. Er schlägt in Artikel 11bis vor, dass "Anwältinnen und Anwälte .... zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von Klienten anvertraut worden ist", unterstehen. Die Entbindung durch den Klienten verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem. Das ist genau die Schwelle, die vom Rechtsstaat gewollt ist, damit wir effektiv nicht Leute, die weniger beholfen sind, benachteiligen gegenüber solchen, die sich in derartigen Situationen sofort zu wehren wissen.
Das ist nicht aus der Luft gegriffen, sondern ich kann Ihnen hier aus einem Kommentar, der das Problem des Anwaltes als Zeuge bespricht - "Anwaltsgeheimnis und Strafverfahren" von Lorenz Erni und verschiedenen anderen Mitautoren -, zitieren. Dort ist auf Seite 15 zu lesen, dass gemäss [PAGE 240] Artikel 321 Ziffer 1 StGB der Anwalt mit Zustimmung des Berechtigten Geheimnisse offenbaren könne.
"Erfolgt die Einwilligung des Klienten zur Geheimnisoffenbarung im Hinblick auf eine Zeugenaussage des Anwalts, bleibt dieser dennoch frei zu entscheiden, ob er aussagen will. Dies ist deshalb berechtigt, weil der Klient sich nicht immer im Klaren darüber sein dürfte, welche Konsequenzen die Zeugenaussage seines Anwalts haben kann. Es kann somit unter Berufung auf höhere Interessen geboten sein, trotz Einwilligung des Klienten vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Gerade beim unerfahrenen Klienten dürfte das eher der Fall sein können.
Unterlässt es der Anwalt, seinen Mandanten über die Tragweite der Einwilligung hinreichend aufzuklären, und werden infolge der Offenbarung die Interessen des Klienten verletzt, kann dies einen Disziplinarfehler darstellen und auch zu Schadenersatzforderungen führen." So weit hier der Kommentar mit entsprechenden Verweisungen.
Aber auch das Bundesgericht hat sich in dieser Frage ausgesprochen. Im Entscheid 112 Ib 607 ist zu lesen, dass der Klient voll auf die Verschwiegenheit des Anwaltes vertrauen darf: "Wenn der Klient sich ihm nicht rückhaltlos anvertraut und ihm nicht Einblick in alle erheblichen Verhältnisse gewährt, so ist es für den Anwalt schwer, ja unmöglich, den Klienten richtig zu beraten und ihn im Prozess wirksam zu vertreten. Soll der Anwalt auf das für ihn notwendige Vertrauen zählen können, setzt dies daher voraus, dass ihm ein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf diejenigen Tatsachen zusteht, die ihm infolge seines Berufes anvertraut worden sind oder die er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Andernfalls müsste der Klient damit rechnen, dass der von ihm beigezogene Anwalt eines Tages möglicherweise zur Preisgabe der ihm unter dem Siegel der Verschwiegenheit anvertrauten Tatsachen gezwungen würde, obwohl dem Klienten selber möglicherweise in Bezug auf diese Tatsachen ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen könnte. Dass mit diesem Zeugnisverweigerungsrecht" - so schliesst dieses Zitat - "die Schwierigkeiten bei der Wahrheitsfindung möglicherweise erhöht werden, muss in einem Rechtsstaat in Kauf genommen werden."
Das ist der Preis für den Ausgleich, den unser Rechtssystem will, dass auch förmlich Rechtsunkundige gleiche Chancen haben wie andere.
Jetzt stelle ich fest, dass hier eine Regelung getroffen werden soll, welche die in einzelnen Kantonen bereits bestehende Regelung aufhebt. Man kann natürlich sagen, das Ganze sei nicht hier zu regeln, das sei im Rahmen der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes zu tun - aber dann bitte in der Zeit des Überganges zugunsten des Klienten und nicht zu seinem Nachteil. Dann können wir es effektiv am Schluss so oder auch anders regeln. Der Rechtsanwalt muss meines Erachtens die alleinige Herrschaft über das Berufsgeheimnis behalten, da nur er allein in der Lage sein sollte, die Tragweite einer Enthüllung der von ihm in Ausübung seines Mandates erhaltenen Informationen abzuschätzen.
Die meisten kantonalen Gesetze über die Ausübung des Berufes des Rechtsanwaltes garantieren bereits die Herrschaft des Rechtsanwaltes über das Anwaltsgeheimnis, beispielsweise die Gesetze der Kantone Zürich, Waadt, Genf, Tessin, Jura, Freiburg.
Die Freizügigkeit der Rechtsanwälte in der ganzen Schweiz bedingt nun meines Erachtens eine einheitlichere Lösung, und zwar zwingend über dieses Gesetz, damit der Anwalt nicht im einen Kanton das enthüllen muss, was er im anderen, in dem die Herrschaft des Rechtsanwaltsgeheimnisses garantiert ist, allenfalls erfahren hat. Das scheint mir Grund genug zu sein, um hier die Frage - ich sage es nochmals - im Interesse des Klienten zu regeln. Denn die Herrschaft des Rechtsanwaltes über das Anwaltsgeheimnis ist in einem demokratischen Rechtsstaat von grundlegender Bedeutung, und ich schliesse wieder mit dem Satz des Bundesgerichtes: Die Wahrheitsfindung zwingt uns, diese allfällige Problematik in Kauf zu nehmen. Das ist der Rechtsstaat seinen Bürgerinnen und Bürgern schuldig.
Das führt mich dazu, Ihnen zu beantragen, nicht nur die Differenz auszuräumen, damit sie ausgeräumt ist, sondern hier auch mit Überzeugung meinem Antrag zuzustimmen.