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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-06

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-06

Wortprotokoll

Ich nehme die von Frau Berger gestellte Frage noch einmal auf. Nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung kann nicht gesagt werden, dass solche Urnenabstimmungen nicht legal sind und dass die in Emmen gefällten Entscheide Artikel 8 und 9 der neuen Bundesverfassung verletzen. In seiner Rechtsprechung zu Artikel 4 der alten Bundesverfassung hat das Bundesgericht jeweils keine Willkürbeschwerde zugelassen, da kein rechtlich geschütztes Interesse vorliege. Diese Sichtweise könnte sich bei der Anwendung von Artikel 8 und 9 der neuen Bundesverfassung aber eventuell ändern, denn die neue Lehre geht davon aus - Sie haben Professor Rhinow bereits zitiert -, dass gemäss der neuen Bundesverfassung ein Beschwerderecht gegeben ist, wenn der angefochtene Entscheid willkürlich oder diskriminierend ist, und zwar auch dann, wenn kein Rechtsanspruch besteht.

Bisher hatte das Bundesgericht jedoch noch keine Gelegenheit, sich konkret zu einer solchen Frage zu äussern. Es gibt auf kantonaler Ebene den Entscheid des Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft. Am 25. Mai hat eine Debatte in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates stattgefunden. Dabei wurde unter anderem auch die Frage diskutiert, ob das Abstimmungsverfahren in Emmen gegen bestimmte Grundrechte der Verfassung verstösst.

Zusammenfassend lässt sich heute wirklich nur sagen, dass die erwähnten Fragen erst nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichtes eindeutig beantwortet werden können.

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