Wicki Franz · Ständerat · 2005-03-08
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-08
Wortprotokoll
Zur subsidiären Verfassungsbeschwerde: Dem neuen Bundesgerichtsgesetz liegt grundsätzlich das System der drei Einheitsbeschwerden zugrunde. Künftig soll es nur noch drei ordentliche Beschwerden an das Bundesgericht geben, nämlich die Beschwerden in Zivilsachen, die Beschwerden in Strafsachen sowie die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Für diese drei Beschwerden sollen einheitliche Regeln gelten, namentlich in Bezug auf die Definition der Anfechtungsobjekte.
Der Nationalrat hat auf Antrag des Bundesrates die drei ordentlichen Beschwerden durch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergänzt. Diese soll dort zur Verfügung stehen, wo die ordentliche Einheitsbeschwerde ausgeschlossen ist, also die Streitwertgrenze nicht erreicht wird, oder wo die Beschwerde ausgeschlossen ist. Diese subsidiäre Verfassungsbeschwerde soll aber nur gegen kantonale Entscheide ergriffen werden können, da nur in diesen Fällen ein Bedürfnis besteht, Verfassungsverletzungen beim Bundesgericht geltend zu machen. Für die Legitimation bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde sollen die Anforderungen wie bei der heutigen staatsrechtlichen Beschwerde gelten, also das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses.
Es kann aber Fälle geben, in denen es angebracht ist, sowohl Einheitsbeschwerde wie auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu erheben, zum Beispiel in Fällen, welche die Streitwertgrenze nicht erreichen, aber bei denen sowohl eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung als auch eine Verfassungsverletzung behauptet werden. Um in solchen Fällen Doppelspurigkeiten und unnötige Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, hält Artikel 105g fest, dass nur eine Rechtsschrift einzureichen ist und beide Beschwerden im gleichen Verfahren behandelt werden.
Unsere Kommission stimmt dieser subsidiären Verfassungsbeschwerde zu.