Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-08
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-08
Wortprotokoll
Dieser Antrag ist relativ spät in der Kommission eingetroffen. Wir waren eigentlich schon fast fertig mit der Beratung. Er ist jetzt von den kantonalen Baudirektoren unterstützt worden. Die Sache ist auch relativ kompliziert. Es liegt eigentlich am materiellen Recht, dass man es jetzt wieder beim alten Rechtsweg belassen möchte.
Ich mache Sie einfach darauf aufmerksam: Sie schaden in erster Linie den Bauwilligen, weil sie lange Verfahrenswege haben. Das Ziel, in kurzer Zeit eine Baubewilligung zu haben, die nicht von dauernden parallelen Rechtswegen überschattet wird, kann mit dem Antrag der Mehrheit nicht erreicht werden. Es ist entscheidend für das Bundesgerichtsgesetz - und das ist die zentrale Neuerung -, dass wir gerade im Baurecht eine Einheitsbeschwerde haben. Ich spreche jetzt vom Rechtsuchenden, der etwas bauen will, aber Sie können auch das Nachbarrecht usw. nehmen. Der doppelte Rechtsweg ist heute ein grosses Hindernis für die nicht rechtzeitig erfolgenden Baubewilligungen. Als ehemaliger Industrieller kann ich Ihnen ein Lied singen von Baubewilligungen, die durch Rechtsverfahren während zehn bis zwölf Jahren einfach verhindert worden sind, weil nie eine Einheitsbeschwerde bestanden hat. Wenn man eine staatsrechtliche Beschwerde einreichte, hiess es: Nein, es muss ein zweiter Rechtsweg eingeschlagen werden. Das ist natürlich ein grosses Begehren. Ich habe dem Votum von Herrn Pfisterer entnommen, dass er das eigentlich auch möchte, aber das materielle Recht ist eben mangelhaft. Nur: Wenn wir diesen Missstand nicht beseitigen, strafen wir die Bauwilligen.
Die Einheitsbeschwerde bedeutet eine entscheidende Erleichterung, sowohl für die Rechtsuchenden wie auch für das Gericht. Es wird alles einfacher, denn beide Seiten müssen sich in Zukunft nicht mehr mit den schwierigen und komplexen Abgrenzungsfragen herumschlagen, die heute zu lösen sind. Wenn heute zwischen den vielen möglichen Rechtsmitteln ans Bundesgericht das zutreffende ausgewählt werden muss, wird es schwierig. Ein Hindernis ist auch die Nachlagerung, dass einmal nur das Planerische und einmal nur das Baurechtliche beurteilt wird.
Das ist der Grund, warum der Bundesrat und auch der Nationalrat die Einheitsbeschwerde gerade auch in Bausachen zugelassen haben - das stand übrigens auch in der früheren Fassung. Ich habe noch die Grundlagen der Entstehungsgeschichte gesehen. Dort spielt es gerade eine grosse Rolle, dass man im Baurecht die Einheitsbeschwerde zulässt. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, dann sehen Sie hierin wieder den gespaltenen Rechtsweg vor, nämlich den Rechtsweg von heute. Dann haben Sie wieder die staatsrechtliche Beschwerde wie auch den verwaltungsgerichtlichen Weg, und damit ist das Ziel des beschleunigten Rechtsschutzes, namentlich in Bausachen, nicht möglich.
Ich bitte Sie daher im Namen des Gesamtbundesrates, dem Antrag der Kommissionsmehrheit nicht zu folgen und hier keine neue Differenz zu schaffen.
Wenn Sie eine Differenz schaffen, kann man es dann nochmals behandeln. Herr Pfisterer sagt, es sei eigentlich auch nicht das Ei des Kolumbus, wie es jetzt formuliert sei; vielleicht könne man die Einheitsbeschwerde machen und trotzdem die Zentralisierung ausklammern. Bis jetzt ist das aber nicht gelungen. Ich glaube, es ist sehr, sehr gefährlich, wenn Sie den Weg der Einheitsbeschwerde verlassen. Das mag ja für die Baudirektoren, die den Brief verfasst haben, interessant sein. Aber es gibt auch noch Bauwillige in diesem Lande, und ein Gericht hat auch den Rechtsschutz der Bauwilligen zu akzeptieren. Sie haben auch für ein schnelles Verfahren zu sorgen. Es nützt nichts, einen Rechtsschutz zu haben, wenn Sie jahrelang nicht zum Ziel kommen. Das ist ein theoretischer Rechtsschutz, und das ist heute im Bauverfahren ausgeprägt.
Sie haben Angst, die Legitimation und die Kognition würden auf diesem Weg ausgedehnt, und das ist auch ernst zu nehmen. Ich glaube aber nicht, dass dies der Fall ist. Es ist von der Prüfung kantonalen Rechtes gesprochen worden. Es kann aber nur die Übereinstimmung des kantonalen Rechtes mit dem Bundesrecht geprüft werden. Wenn es ein Rahmengesetz ist, kann nur der Rahmen geprüft werden. Wenn Sie sagen, der Rahmen sei zu weit gefasst und gebe dem Gericht zu grossen Ermessensspielraum, müssen Sie eben den Rahmen einschränken.
Es ist etwas komisch, dass ich das mache. Ich war bei allen Raumplanungsfragen an vorderster Front dabei, und zwar im Kampf gegen diese Gesetzgebung. Aber es ist nun eben beschlossen, und man kann bei Bundesrecht, welches man beschlossen hat, nicht sagen, wir geben jetzt keinen Rechtsschutz; man würde es insofern relativieren. Das finde ich nicht in Ordnung, weil der rechtsuchende Bürger darunter leidet, wenn er diesen Rechtsschutz nicht hat.
Die Legitimationsregelung bei der Einheitsbeschwerde bringt im Vergleich zur heutigen Regelung bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eher eine Verschärfung. Ich erinnere daran, dass man heute von einem solchen Gesetz "berührt" sein muss. Neu heisst es "besonders berührt". Es gibt ja auch öffentlich-rechtliche Bestimmungen, nicht nachbarrechtliche Bestimmungen, die einen nicht so direkt [PAGE 136] betreffen. Eine Vorschrift über die Belüftung des Hauses oder den Lichteinfall usw. betrifft einen nicht. Wenn heute einer sagt, er sei "berührt", kann er die Verletzung solcher Vorschriften rügen. Es ist hier verschärft worden, damit man eben nicht diese Ausdehnung eines Verzögerungsinstrumentes hat. Ich würde das begrüssen.
Zur Behördenbeschwerde: Es ist richtig, dass die Behördenbeschwerde gilt; aber sie gilt natürlich nur insofern, als man geltend machen kann, es werde Bundesrecht verletzt. Ich glaube, am Schluss sagen zu können, es muss doch gelingen, dass diese Rechtswege mit einer Einheitsbeschwerde auch im Baubereich verkürzt und vereinfacht werden, ohne dass diese Nachteile vorhanden sein sollten. Mit der Einheitsbeschwerde kommt der Bauwillige viel schneller zum Ziel als mit der komplizierten Aufteilung in eine Verfassungsbeschwerde und eine ordentliche Beschwerde, vor allem, wenn man das dann zeitlich noch hintereinander staffelt. Das Bundesgericht wird sich bei der Einheitsbeschwerde nur einmal mit der Sache befassen, und es kann, anders als bei der heutigen staatsrechtlichen Beschwerde, den materiellen Entscheid selbst fällen. Es sagt nicht, es gehe zurück an die Vorinstanz, und die Vorinstanz macht dann einen neuen Entscheid, und diesen neuen Entscheid kann man wieder vor Bundesgericht ziehen.
Ich glaube, Herr Hofmann könnte hier ein Lied singen von seiner Streiterei mit der Stadt Zürich. Immer wieder zurückgewiesen, neuer Entscheid, wieder angefochten, zurückgewiesen - das wird hier nicht mehr möglich sein. Das Bundesgericht kann den Entscheid selbst fällen. Es muss die Sache somit nicht zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht schicken, das ist nicht mehr möglich und nicht mehr nötig. Das bedeutet einen grossen Vorteil für jene, die ein Bauvorhaben verwirklichen wollen. Diesen Punkt sollte man bei dieser Diskussion nicht aus den Augen verlieren.
Die Preisgabe der Einheitsbeschwerde im Baurecht wäre ein Herausbrechen eines zentralen Teils. Ich glaube, das wäre nicht gerechtfertigt. Ob man das beides kann, wie Herr Pfisterer sagt - das wäre ja eigentlich eine Einschränkung der Legitimationsbefugnis im raumplanerischen Bereich. Wenn Sie das wollen, dann müssen Sie das auch sagen.
Ich bitte Sie, diesen Mehrheitsantrag abzulehnen und dem Bundesrat und dem Nationalrat zuzustimmen.