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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-08

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-08

Wortprotokoll

Das Gebiet der Rechtshilfe hat uns sehr beschäftigt. Der Bundesrat ist nach der [PAGE 127] ursprünglichen Fassung nochmals über die Bücher gegangen und hat eine eingehende Diskussion geführt, und zwar nicht von den zuständigen Instanzen losgelöst. Die Diskussion wurde insbesondere mit dem Bundesgericht, mit den Strafverfolgungsbehörden, mit der Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht und den Fachleuten auf diesem Gebiet geführt. Ich möchte darum etwas weiter ausholen, weil es mich nicht so nebensächlich dünkt, ob wir hier eine Lösung finden oder einfach sagen, es gebe keine Weiterzugsmöglichkeiten, weil Beschleunigungsverfahren und die Entlastung des Bundesgerichtes der alleinige Massstab seien.

Die internationale Rechtshilfe in Strafsachen wird immer bedeutender. Wir haben auch immer mehr Rechtshilfeverträge, und der Rechtsschutz ist in diesen Dingen für einen Staat nicht ganz unerheblich. Vor allem ist es sehr oft so, dass man Rechtsschutz gibt, dann aber die Regierungen ändern und plötzlich andere zu schützen sind; das ist ein grosses Problem.

Im Weiteren geht es zum Teil um bedeutende Dinge. Es geht nicht nur um die Auslieferung, um den Eingriff in die persönliche Freiheit von Menschen - das auch -, sondern es geht auch um die Frage von Vermögenswerten; ich erinnere Sie an den Fall Yukos. Ob Sie 6 Milliarden Franken sperren oder nicht, ob ganze Betriebe kein Geld mehr erhalten und untergehen oder nicht - das ist natürlich auch eine Aufforderung, die Sache ernst zu nehmen.

Wir haben in allen Rechtsverfahren zwei Instanzen. In der Rechtshilfe ist die Zweiinstanzlichkeit gegeben, wenn die erste Instanz ein kantonales Gericht ist; wenn es nicht ein kantonales Gericht ist, haben wir lediglich eine Instanz. So gilt es also hier, erstens die Frage zu stellen, wie wir Rechtsschutz auch dort gewähren können, wo die verfügende Behörde eine Bundesinstanz ist; zweitens müssen wir aber die Verfahren beschleunigen, da ist ein Missstand; drittens muss das Bundesgericht die Sache bewältigen können, das ist natürlich von Bedeutung; viertens müssen die Grundsätze der Rechtshilfe natürlich auch im Staat kohärent sein. Mit der vorgeschlagenen Lösung glauben wir, diese vier Ziele optimal erreicht zu haben.

Im Bereich der internationalen Rechtshilfe ist das Gebot der raschen Verfahrenserledigung besonders wichtig. Der Bundesrat hat daher überhaupt keine Beschwerde an das Bundesgericht zugelassen; das ist auch vorher wieder von der Minderheit begründet worden. Sie müssen aber sehen, es gibt auch noch Artikel 101, der vorsieht, dass über die Zulassung innerhalb von 15 Tagen entschieden werden muss. Das ist auch mit dem Bundesgericht abgesprochen. Das Bundesgericht steht hinter der Lösung, die vorgeschlagen ist, weil es sagt: Ungefähr 10 bis 20 Prozent der Fälle, die wir in den letzten Jahren gehabt haben, wären noch durch das Bundesgericht zu beurteilen gewesen. Das ist eine Zahl, die wir vom Bundesgericht haben. Dann gibt es einen Aufwand von vielleicht 30 Prozent. Nicht wahr, hier kann man nicht ganz genau übereinstimmen! Das Ziel einer Entlastung des Bundesgerichtes wird also erreicht. Auch das Ziel einer Verfahrensbeschleunigung wird erreicht - durch Artikel 101 -, und es gibt keine Möglichkeit, die Sachen zu verschleppen, indem man trödlerische Beschwerden macht, indem man ununterbrochen Zwischenentscheide vors Bundesgericht zieht. Wir haben hier also alle Beschleunigungen, die infrage kommen, vorgesehen.

Es ist aber eben so, dass besonders bedeutsame Entscheide und wichtige Verletzungen gerügt werden können. Es ist hier festzuhalten, dass namentlich das Bundesgericht befürchtet, dass der Rechtsschutz für die betroffenen Personen in Zukunft ungenügend sein könnte, wenn Rechtshilfeverfügungen auch in besonders schwerwiegenden Fällen nur von einer einzigen Gerichtsinstanz überprüft würden. Den Grundsatz zweier Instanzen anerkennen wir sonst auf allen Gebieten der Justizreform. Es wäre störend, wenn hier schwerwiegende Fälle ausgeschlossen würden. Darum hat der Nationalrat diese Kritik aufgenommen und für Rechtshilfestreitigkeiten, die eine Auslieferung zum Gegenstand haben, den Weg ans Bundesgericht geöffnet. Es war ein "wilder" Antrag, der nicht aus der Kommission kam. Es war ein Befreiungsschlag, mit dem gesagt wurde: Ja, das geht doch nicht - Auslieferungen und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sollten auf jeden Fall vors Bundesgericht.

Das hat man dann untersucht: Es wäre zu einseitig und würde in diesen Fällen auch wieder Trödeleien zulassen. Der Nationalrat hat dann die Zuständigkeit zur Beurteilung von Rechtshilfestreitigkeiten vom Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen, das ursprünglich vorgesehen war, auf das Bundesstrafgericht in Bellinzona übertragen. Der Bundesrat und die Kommission haben sich dieser Übertragung angeschlossen. Ich glaube, hier bestehen keine Differenzen.

Für den Bundesrat habe ich im Nationalrat gesagt: Machen Sie wenigstens eine Differenz zum Ständerat, damit dieses Problem nochmals besprochen werden kann. Das war dann der Grund für die Überprüfung. In der Zwischenzeit hat die Prüfung stattgefunden. Man ist zum Schluss gekommen, in bestimmten, "besonders bedeutenden" Fällen einen Weiterzug ans Bundesgericht zuzulassen.

Es wurde gesagt, der Begriff "besonders bedeutender Fall" sei schwammig. Ich mache Sie darauf aufmerksam: Es ist eine Legaldefinition in der Rechtshilfe. Das Rechtshilfegesetz spricht von "besonders bedeutenden Fällen" in einer Legaldefinition. Deshalb haben wir diesen Begriff aufnehmen können. Er ist also in der Rechtshilfe gebräuchlich und wird in der Praxis heute schon angewandt. Das Bundesgericht hat das bestätigt. Es ist also so, dass das Bundesgericht diesen Weg ausdrücklich zulässt.

Das Verfahren vor Bundesgericht betrifft Rechtshilfestreitigkeiten, es geht um diese. Hier hat man die Amtshilfe abgetrennt. Sie sehen in Artikel 78, dass die Amtshilfe ans Bundesverwaltungsgericht geht. Dort haben Sie nur eine Instanz; der Bundesrat hat ja mit dem Börsengesetz eine besondere Regelung beschlossen. Man hat dort also schon eine Vorinstanz, wenn auch nicht eine richterliche.

Die Folgen der Amtshilfe sind für die Betroffenen weniger einschneidend als die Folgen der Rechtshilfe. Schweizerische Verwaltungsstellen, welche von einer ausländischen Aufsichtsbehörde ein Amtshilfegesuch erhalten, können keine Auslieferungshaft anordnen. Auch Hausdurchsuchungen werden im Rahmen von Amtshilfeverfahren kaum je durchgeführt. Dazu kommt, dass Amtshilfemassnahmen gerade deshalb besonders rasch erfolgen müssen, weil solche Verfahren im Normalfall nur vorbereitender Natur sind. Aufsichtsbehörden klären auf dem Weg der Amtshilfe ab, ob ein strafrechtliches Verhalten vorliegen könnte. Diese Vorabklärungen sollten rasch durchgeführt werden können.

Der Bundesrat hat das daher kürzlich in der Revision des Börsengesetzes so eingebaut, dies im Wissen, dass dann die Gerichtsinstanz eben das Bundesverwaltungsgericht ist. Somit haben wir eigentlich eine klare Linie gefunden: die Amtshilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Rechtshilfe in Strafsachen vor dem Bundesstrafgericht, und Weiterzugsmöglichkeiten nur in den ganz bestimmten Fällen, die hier aufgeführt sind und die es ermöglichen, Rechtsschutz zu haben, die Beschleunigung aufrechtzuerhalten und das Bundesgericht entsprechend zu entlasten.

Es sind alle daran beteiligten Gruppierungen mit dieser Lösung einverstanden. Es gibt eine Ausnahme: das Bundesstrafgericht in Bellinzona, welches allein die oberste Instanz sein möchte. Ich verhehle aber nicht, dass das weitgehend auch eine gewisse Hierarchiestreitigkeit ist, die bis zur Gleichstellung in Lohnfragen geht. Das sollte hier nicht ausschlaggebend sein.

Ich bitte Sie, dieser Lösung zuzustimmen. Sie ist praktikabel, und alle betroffenen Kreise heissen diesen Weg gut.