Leumann-Würsch Helen · Ständerat · 2005-03-09
Leumann-Würsch Helen · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09
Wortprotokoll
Nachdem der Kommissionspräsident schon zum Voraus gesagt hat, mein Antrag sei dann abzulehnen, frage ich mich, ob es sich überhaupt noch lohnt, wenn ich ihn begründe. Ich meine aber, ich müsste das trotzdem tun.
Selbstverständlich unterstütze ich bei der Nutzungsforschung die sogenannte Branchenlösung, also den Antrag der Kommissionsmehrheit. Dagegen habe ich absolut nichts. Denn in der Medienforschung ist es wichtig, dass alle Beteiligten und Interessierten mit den gleichen Methoden und Zahlen arbeiten. Der Markt, vor allem die Werbung, verlangt eine einheitliche Währung. Deshalb sind Gemeinschaftseinrichtungen auch üblich. Das ist bei der Presse so, und es ist auch bei den elektronischen Medien nicht anders, mit dem Unterschied, dass die Forschungsinstrumente heute ausschliesslich bei der SRG liegen.
Auf jeden Fall ist die Branchenlösung der Forschungsstiftung vorzuziehen, wie sie vom Nationalrat beschlossen wurde. Medienforschung ist nämlich keine Staatsaufgabe, also auch nicht Sache einer vom Staat eingerichteten Stiftung. Der Staat kann allenfalls dafür besorgt sein, dass die privatwirtschaftliche Einrichtung tatsächlich funktioniert. In diese richtige Richtung geht auch der Antrag der Kommissionsmehrheit.
Aus dem Beschluss des Nationalrates wurde nun allerdings ein Element übernommen - nämlich Artikel 85d in der Fassung des Nationalrates -, das ordnungspolitischen Prinzipien zuwiderläuft. Deshalb beantrage ich Ihnen die Streichung von Absatz 3 von Artikel 85a, wie er von der [PAGE 192] Kommission beantragt wird. Es ist meines Erachtens falsch, unter dem Titel Förderung der Medienforschung einen Apparat für Forschungssysteme mit staatlichen Beihilfen zu unterstützen, der zum grössten Teil einem rein kommerziellen Zweck dient, nämlich dem Verkauf von Werbezeit in den Radio- und Fernsehprogrammen.
Ich bin durchaus einverstanden, wenn der Bund, wie schon heute, die rein wissenschaftliche Medienforschung mit Einzelbeträgen unterstützt. In einem weiteren Sinn geht es aber um Marketingauslagen der Medienunternehmungen, und Marketingauslagen müssen grundsätzlich von den interessierten Unternehmen selbst getragen werden. Vor allem ist die vorgesehene Subvention unhaltbar, weil der Staat damit eine Forschungsinfrastruktur unterstützen soll, die in erster Linie für den Werbemarkt wichtig und unerlässlich ist. Ohne kontinuierliche Reichweitenmessung könnte nämlich der Radio- und Fernsehwerbemarkt gar nicht funktionieren. Die Reichweite, das heisst die Einschaltquote, ist sozusagen die Währung im Radio- und Fernsehwerbemarkt. Darauf beziehen sich sowohl die Werbezeitvermarkter bei der Preisbildung als auch die Werbeauftraggeber und -agenturen beim Einkauf von Werbezeit.
Durch den Verkauf von Werbezeit verdienen die Radio- und Fernsehveranstalter sehr viel Geld. Im Jahre 2004 erzielten sie im Fernsehwerbemarkt einen Bruttoumsatz von 753 Millionen Franken. Im Radiowerbemarkt waren es immerhin 155 Millionen Franken. An der Spitze ist - wen wundert's? - die SRG, die mit der Fernsehwerbung 2004 einen Bruttoumsatz von 458 Millionen Franken erzielte, gefolgt von der Gruppe ausländischer Veranstalter, die mit ihren Werbefenstern einen Bruttoumsatz von 250 Millionen Franken generierten. Das sind z. B. Sat1, RTL, Pro7, Vox, Kabel, MTV, M6 usw. Die Tamedia erzielte allein mit Tele Züri einen Bruttoerlös von 23 Millionen Franken.
Die heute von der SRG durchgeführte Reichweitenmessung für Radio- und Fernsehprogramme in der Schweiz kostet etwa 17 Millionen Franken. Angesichts dieser Zahlen wäre es unverständlich und geradezu unverantwortlich, wenn der Staat hier auch noch Geld einschiessen würde. Gleichermassen ist die Subventionierung der Reichweitenmessung auf Stufe Forschungseinrichtung auch für die lokalen und regionalen Veranstalter mit Gebührenunterstützung der falsche Ansatz. Hier könnten allenfalls die Kosten für die Reichweitenmessung bei der Festlegung der Unterstützung aus Gebührensplittinggeldern mitberücksichtigt werden. Das war ganz am Anfang der Diskussion auch die Idee des Bundesrates bei seinem ursprünglichen Antrag zu Artikel 33 Absatz 4. Die von mir zur Streichung vorgeschlagene Bestimmung in Artikel 85 Absatz 3 braucht es dazu nicht.