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preparatory:AB 53782

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Herr David hat es dargelegt: Der Nationalrat hat beschlossen, die bisherige Behördenorganisation im Grundsatz zu belassen. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) soll aber neu für die Aufsicht über die Werbe- und Sponsoringbestimmungen zuständig sein. Gemäss geltendem Recht ist die UBI einzig für die Programmaufsicht zuständig. Das heisst, sie entscheidet auf Beschwerde hin, ob der Programminhalt von Radio- und Fernsehsendungen die einschlägigen Bestimmungen - Informationsgrundsätze, Bestimmungen zu Gewalt und Menschenwürde, Schleichwerbung usw. - verletzt.

Unsere Kommission beantragt hingegen, die Bestimmungen über Werbung und Sponsoring weiterhin verwaltungsintern durch das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) beaufsichtigen zu lassen. Die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche sollen beibehalten werden. Mit ihren Anträgen zur Behördenorganisation schreibt unsere Kommission allerdings den Status quo nicht fest, sondern sie verlagert zusätzliche Kompetenzen in die Verwaltung. Die UBI verliert einen Teil ihres Zuständigkeitsbereiches, indem sie nur noch Beschwerden gegen redaktionelle Sendungen, nicht mehr aber Beschwerden gegen Werbespots beurteilen kann.

Wie das Bundesgericht in mehreren Entscheiden, zuletzt in einem 126er-Entscheid, festgehalten hat, ist die UBI heute für die Beurteilung von Werbespots zuständig, wenn "die zur Diskussion stehenden Werbebeschränkungen die Transparenz und unverfälschte Meinungsbildung" betreffen. Dies gilt etwa für politische Werbung oder für den Jugendschutz. Der mit der Schaffung der UBI verfolgte Zweck liegt, so das Bundesgericht, in einer verwaltungsunabhängigen Sicherung der freien Meinungs- und Willensbildung und im Schutz der Programmautonomie. Das Departement, das UVEK, hat in einem grundsätzlichen Entscheid vom 11. Januar 2004 zudem festgestellt, dass es ausschliesslich die Aufgabe der UBI sei, Werbespots auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen über politische Werbung zu prüfen. Verwaltungsinterne Stellen wie das Bakom seien für diese Aufgabe nicht geeignet, weil in diesem sensiblen Bereich leicht der Eindruck einer staatlichen Manipulation oder gar Zensur entstehen könnte. Aus diesem Grund hiess das Departement damals eine Verwaltungsbeschwerde der "SSR SRG idée suisse" gegen eine Verfügung des Bakom gut.

Was will ich?

1. Ich möchte den heutigen Zustand aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des zitierten Entscheides des UVEK beibehalten.

2. Ich möchte keine übermächtige UBI, insbesondere nicht eine aufgeblähte, aber auch nicht ein Bakom, das den Eindruck staatlicher Manipulation oder gar Zensur erwecken könnte.

3. Ich möchte eine Differenz zum Nationalrat schaffen und in dieser Differenz beziehungsweise der Diskussion darüber bereits andeuten, wohin letztlich die Reise bei der Regelung von Artikel 87 Absatz 1 gehen soll.

Es wird vielleicht vonseiten des Bundesrates noch eingewendet - Herr David hat das auch erwähnt -, dass uns hier das internationale Recht allenfalls gewisse Einschränkungen oder gar Forderungen auferlegen könnte. Ich habe gewisse Zweifel. Ich muss aber ganz offen gestehen, dass ich nicht Fachmann genug bin, um diesen Fragen nachzugehen. Es kann durchaus sein, dass in der Differenzbereinigung eine bessere Formulierung für Artikel 87 Absatz 1 gefunden wird, und zwar von den Fachleuten; das bin ich nicht. Das kann man aber nur dann tun, wenn wir eine klare Differenz zum Nationalrat haben, aber gleichzeitig auch angeben, wie wir in etwa letztlich die Lösung haben möchten. Also ganz klar: Ich möchte am heutigen Zustand grundsätzlich nichts verändern, die Kompetenzen sollen entsprechend zugeteilt werden, die Unabhängigkeit der UBI soll nicht infrage gestellt werden.

Deshalb bitte ich Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Herr David wäre bereit, dem zu folgen. Dann hätten wir eine Differenz mit einer ungefähren Angabe darüber, in welche Richtung die Lösung gehen soll.

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