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Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-09

Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-09

Wortprotokoll

Beide Anträge sehen zunächst organisatorisch eine andere Lösung vor als jene, die Ihnen die Kommission beliebt macht. Es geht darum, die Fragen der Werbung usw. auch der Aufsicht zuzuweisen, und zwar ist zwischen Aufsicht und Rechtsschutz zu unterscheiden: Die Aufsicht greift von Amtes wegen ein, und der Rechtsschutz vor der Beschwerdeinstanz greift nur auf Beschwerde hin ein. Rechtsschutz ist natürlich auch im Bereich der allgemeinen Aufsicht gewährleistet, und insofern darf man nicht überzeichnen, Herr Marty. Selbstverständlich ist auch dort der Zugang zum Richter gewährleistet, das ist völlig klar, und zwar zu einem wirklichen Gericht und nicht nur zu der vom Bundesrat ernannten UBI. Das ist etwas anderes; das möchte ich deutlich unterstreichen.

Die Kommission hält die Beschwerdeinstanz nicht für ein geeignetes Aufsichtsorgan über Werbung und Sponsoring. Sie ist eine gerichtsähnliche Institution, welche nur auf Beschwerde hin tätig wird. Programmaufsicht und allgemeine Aufsicht dürfen nicht zusammengelegt werden; jedenfalls hält die Kommission diese Lösung für unzweckmässig. Eine Werbe- und Sponsoringaufsicht, die nur auf Beschwerde hin tätig werden darf, liegt weder im Interesse des Publikums noch in jenem der Veranstalter oder der Werbebranche. Die Kommission hat sich klar dahin gehend geäussert, dass es im Werbebereich eine Aufsicht braucht, die von Amtes wegen einschreiten kann. Die Aufsicht in der Werbung und im Sponsoring nur auf Beschwerden hin vorzusehen heisst, dem Publikum eine grosse Last zuzuschieben, die kaum wahrgenommen wird, also praktisch auf die Kontrolle zu verzichten. So haben wir das interpretiert, und das will - so nehme ich an - weder Herr David noch Herr Schiesser.

Die Werbung soll der allgemeinen Aufsicht durch die Verwaltung unterstellt werden. Für die Kommission war das wichtig, weil nur so die Verantwortung des Bundesrates und letztlich die Oberaufsicht des Parlamentes gewahrt sind. Mit der Idee einer von Bundesrat und Parlament unabhängigen, freischwebenden kombinierten Aufsichts- und Beschwerdeinstanz konnte sich die Kommission nicht anfreunden. Wenn man die UBI auch für die Aufsicht über Werbung und Sponsoring einsetzen wollte, müsste man ihr zumindest die Möglichkeit geben, von Amtes wegen einzuschreiten, wie das heute das Bakom macht. Damit würde man aber die unabhängige Institution zu einer verwaltungsähnlichen Einrichtung, aber ohne Kontrolle durch Bundesrat und Parlament machen.

Das ist die organisatorische Problematik, die bei beiden Anträgen im Wesentlichen die gleiche ist. Herr Schiesser will zusätzlich eine sachliche Problematik aufgreifen. Er will die Zuständigkeiten zwischen Beschwerdeinstanz und Verwaltung anders abgrenzen. Er weist der Beschwerdeinstanz die Verantwortung für den Inhalt und einen Teil der Werbung zu, nämlich für die Werbung, die die freie Willensbildung betrifft. Hier liegt das Hauptproblem.

Die Kommission will die Kompetenzen entlang der Trennung von Werbung und Inhalt abgrenzen. Diese Lösung ist unseres Erachtens von der Sache her zweckmässiger, berechenbarer und praktikabler. Werbeinhalte und Redaktion kommen schon äusserlich unschwer erkennbar daher. Man sieht, was redaktioneller Teil ist und was im Werbeteil einer Sendung enthalten ist.

Den Begriff der freien Willensbildung haben wir in der Kommission nicht eingehend diskutiert, das ist richtig, Herr Schiesser. Was dazu gehört, ist aber nicht leicht zu entscheiden, vor allem, wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtes berücksichtigt, auch diejenige zum politischen Stimmrecht. Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung und die damit verbundene Rechtsunsicherheit wären aber vorprogrammiert. Das ist weder im Interesse des Publikums noch im Interesse der Veranstalter. Zudem würde aus der Abgrenzung organisatorisch folgen, dass im Bereich der freien Willensbildung keine Kontrolle von Amtes wegen bestünde. Ausgerechnet in diesem besonders heiklen, besonders sensiblen Gebiet wäre das Publikum auf sich selber angewiesen, und ausgerechnet hier wären die Verwaltung, der Bundesrat und letztlich die Oberaufsicht durch das Parlament ausgeschaltet.

Klar ist erstens, dass die bundesgerichtliche Abgrenzung zwischen UBI-Zuständigkeit und Verwaltungszuständigkeit bestehen bleibt. Es ist immer das Bundesgericht, das letztinstanzlich abgrenzt. Zweitens ist auch klar, dass über diese allgemeine Aufsicht, anders als im Zeitpunkt der Gründung der UBI, heute ein Rechtsschutz besteht, nämlich in der Regel der Rechtsschutz vor den ordentlichen Verwaltungsgerichten. Drittens ist klar, dass auch dann, wenn Sie der Mehrheit zustimmen, eine Differenz besteht. Ihre Anliegen können so oder anders in der nationalrätlichen Kommission überdacht werden.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.