Bieri Peter · Ständerat · 2005-03-15
Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-15
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage handelt es sich um die Revision eines der sechs Übereinkommen des Europarates, welche in der Vergangenheit im Bereich des Tierschutzes erarbeitet wurden. Das bestehende Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten ist mit dem Nachfolgeprojekt vom 6. November 2003 in einer revidierten Form aufgelegt worden. Mit der Genehmigung des neuen Übereinkommens müssen die Vertragsstaaten das alte aufkündigen. Die Schweiz hatte bei der Ausarbeitung des neuen Übereinkommens den Vorsitz und konnte auf diese Weise an vorderster Stelle auf die Inhalte einwirken. Unser Land hat das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation Mitte des vergangenen Jahres unterzeichnet.
Wie wir bereits bei der Revision unseres nationalen Tierschutzgesetzes erfahren konnten, sind Transporte ein ausserordentlich sensibles Thema, das immer wieder kritisch hinterfragt wird. Dabei stellen sich Fragen zur Notwendigkeit, zur Dauer und zu den Begleitumständen der Tiertransporte. Das Übereinkommen lässt die Möglichkeit offen, dass der einzelne Staat strengere Vorschriften erlässt, als sie hier festgelegt werden.
Infolge dieses Übereinkommens sind in der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung keine Anpassungen nötig. Hingegen müssen gewisse geringe Anpassungen in der Verordnung vorgenommen werden, welche zusammen mit den Konsequenzen aus der Revision der Tierschutzgesetzgebung eingebracht werden. Dabei werden die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der Begleitpersonen angepasst werden müssen, was jedoch bereits im Revisionsentwurf des Gesetzes so vorgesehen ist. Mehrbelastungen für das Transportgewerbe sind nach der bundesrätlichen Botschaft nicht zu erwarten, da primär nicht die einheimischen, sondern die internationalen Transporte tangiert sind, für welche bereits heute im EU-Raum eine Bewilligung notwendig ist.
Das Übereinkommen ist nicht anwendbar bei Distanzen unter 50 Kilometern, das heisst im grenznahen Verkehr, und zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, was seine Bedeutung etwas relativiert. Hier ist zu vermerken, dass innerhalb der EU eine eigene Richtlinie gilt, welche jedoch in sehr weiten Teilen diesem Übereinkommen entspricht. Deshalb sollten bei Tiertransporten zwischen der Schweiz und der EU, bei denen die Richtlinie und das Übereinkommen gelten, für unsere Transporteure auch keine zusätzlichen Probleme entstehen. Das Übereinkommen beschränkt sich im Wesentlichen auf Wirbeltiere. Es sieht eine Aus- und Weiterbildung für die Betreuer von Tiertransporten vor. Weiter regelt es die Bewilligungen für internationale Tiertransporteure im Hinblick auf ihre Identifikation, macht Vorgaben über die Beschaffenheit der Transportmittel und definiert, wann Tiere transportfähig sind. Das Übereinkommen regelt das Verladen und Ausladen sowie den Umgang mit Tieren beim Transport. Die Spezifikation der Vorschriften sollen in technischen Protokollen erarbeitet werden. Speziell erwähnt ist dasjenige über das Platzangebot und eines, welches die zeitlichen Vorgaben und Intervalle bei Tiertransporten regelt.
Ihre vorberatende Kommission hat diese Vorlage behandelt, nachdem sie die Revision des Tierschutzgesetzes für den Erstrat vorbereitet hatte. In der WBK wurde verschiedentlich darauf hingewiesen, dass die beiden Vorlagen rein rechtlich verschiedene Projekte sind, dass sie inhaltlich jedoch durchaus Berührungspunkte haben. So wurde etwa vermerkt, dass es für die Tiere unerheblich ist, ob sie innerhalb einer bestimmten Distanz und Zeit auf nationalen oder internationalen Territorien transportiert werden. Eine gewisse Kongruenz der nationalen Gesetzgebung und der aus diesem Übereinkommen sowie aus den danach erarbeiteten Protokollen sich ergebenden Vorschriften sollte deshalb erreicht werden.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf den Entwurf zu diesem Bundesbeschluss einzutreten, das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, das Übereinkommen zu ratifizieren. Sie folgen damit dem einstimmigen Beschluss des Nationalrates.