Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-16
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-16
Wortprotokoll
Die Kommissionsmehrheit wollte im Gegensatz zum Nationalrat für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine neuen Rechtsansprüche im Gesetz schaffen. Nicht allein die Anzahl Jahre soll massgebend sein, sondern auch weitere Faktoren wie z. B. die Integration sollen massgebend sein. Sie trug damit den in der Vernehmlassung von den Kantonen vorgebrachten Bedenken Rechnung. Dies im Wissen, dass mit diesem Entscheid der Faktor Rechtssicherheit beeinflusst werden kann. Es ist in jedem Fall eine eingehende Prüfung durch die Ausländerbehörden nötig. [PAGE 301]
Heute besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung - er ist weder im Gesetz noch in einer Verordnung verankert. Ob ein Rechtsanspruch oder eine Kann-Bestimmung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn Jahren im Gesetz steht, hat wahrscheinlich in der Praxis keine wesentlichen Auswirkungen, denn in der heutigen Praxis wird nach zehn Jahren Aufenthalt die Bewilligung erteilt. Der Bundesrat wollte hier mit dieser Muss-Vorschrift - als Gegensatz zu den strengeren Bedingungen bei der Zulassung und zur verschärften Bekämpfung von Missbrauch - einen Rechtsanspruch statuieren und andererseits eben auch die Rechtsstellung verbessern. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass hier die bestehende Praxis nicht zu Missbräuchen geführt hat und dass die kantonalen Behörden eine klare Praxis durchziehen. Sie hat daher - mit 9 zu 3 Stimmen - beschlossen, die nationalrätliche Fassung abzuändern, der bundesrätlichen Fassung nicht zuzustimmen und eine Kann-Vorschrift hineinzubringen.
Bereits der Entwurf des Bundesrates sah vor, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung nicht beim Bundesgericht angefochten werden kann. Es wird daher auch beim Verzicht bezüglich des Rechtsschutzes keine zusätzlichen Rechtsmittel geben. Der Verzicht auf einen Anspruch hat, wie ich bereits erwähnt habe, in der Praxis wahrscheinlich keine bedeutenden Auswirkungen, weil die Handhabung schon so ist. Die Kantone legen jedoch Wert darauf, dass sie selber entscheiden können. Weil der Kantonswechsel erlaubt ist, kann es sein, dass Leute, welche eine Niederlassungsbewilligung beantragen, erst seit wenigen Monaten in einem bestimmten Kanton niedergelassen sind und dass die Kantone hier ihren Spielraum wahrnehmen möchten. Diesem Anliegen, das auch in der Kommission von den Kantonen nochmals vorgetragen wurde, wollten wir Rechnung tragen. Dies im Bewusstsein, dass sich in der Praxis wahrscheinlich kaum viel ändern wird. Es ist, wenn man das so sagen kann, auch eher eine psychologische Bestimmung. Wenn die Voraussetzungen, die formuliert sind, erfüllt sind, wird heute - wie gesagt - die Niederlassungsbewilligung erteilt, auch nach diesen zehn Jahren, und dies auch ohne eine gesetzliche Verpflichtung.