Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17
Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Wir haben bei Artikel 33 entschieden, dass kein Rechtsanspruch besteht. Aber ich möchte noch beifügen, dass sich bei dieser Bestimmung ein weiteres Problem grundsätzlicher Natur ergibt, denn durch die Änderung der Ziffern 1 und 3 von Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe b des geltenden Bundesrechtspflegegesetzes beabsichtigt der Bundesrat, jene Gebiete des Ausländer- und Asylrechts aufzulisten, in welchen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig sein soll. Der Katalog in der Botschaft wurde unabhängig von der laufenden OG-Revision erstellt und ist daher gesetzestechnisch problematisch. Indem unser Rat diese Differenz schafft, gibt er dem Nationalrat die Möglichkeit, den betreffenden Passus nochmals zu prüfen und anzupassen.
Das Problem stellt sich nachher übrigens auch im Rahmen der Revision des Asylgesetzes, die ebenfalls eine Änderung von Artikel 100 OG vorsieht, jedoch bei Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 beim geltenden Recht bleibt. Durch die voraussichtliche Differenz in der vorliegenden Ziffer 3 wird es dem Nationalrat möglich sein, auch Artikel 100 OG nochmals zu überprüfen und die korrekte Formulierung aufzunehmen.