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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-03-17

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-03-17

Wortprotokoll

Es ist richtig, dass ich Frau Brunner in der Kommission zugesichert habe, zu Artikel 48 eine Erklärung zuhanden der Materialien abzugeben. Das hat dazu geführt, dass sie ihren Antrag zurückgezogen hat. Ich will es hier gerne tun.

Gemäss Artikel 48 sind getrennte Wohnungen möglich, sofern wichtige Gründe dafür geltend gemacht werden. Als grundsätzliche Voraussetzung muss aber weiterhin eine Familiengemeinschaft bestehen. Dies gilt etwa auch für ausländische Frauen, die unter ehelicher Gewalt leiden und deshalb vorübergehend in einem Frauenhaus oder an einem anderen Ort wohnen. Ist eine Trennung definitiv, so ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäss Artikel 49 weiterhin bestehen kann. Auch dort ist vorgesehen, dass das Aufenthaltsrecht in schwerwiegenden Härtefällen weiterbesteht. Dies gilt gemäss Artikel 49 Absatz 2 insbesondere dann, wenn die Ehegattin zum Opfer häuslicher Gewalt wurde und die soziale Eingliederung im Herkunftsland gefährdet erscheint.