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Dettling Toni · Ständerat · 2000-06-06

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-06

Wortprotokoll

Ich kann mich auch kurz fassen. Das Anliegen der Motion ist ja unbestritten, denn in der Tat ist es eine singuläre Vorschrift, dass ein Gesellschafter bzw. ein Organ einer juristischen Person, welches nicht voll haftet, der Konkursbetreibung unterliegt, und dies nicht nur für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, sondern auch für Private. Diese unhaltbare Sonderregelung hat mich seinerzeit bewogen, die Motion im Nationalrat einzureichen. Vor allem die KMU, die die Rechtsform der GmbH wählen möchten, werden nämlich durch diese Sondervorschrift des SchKG nicht selten von ihrem Vorhaben abgehalten oder zumindest in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt.

Es wäre denn auch einfach gewesen, diese fragwürdige Bestimmung im Rahmen der SchKG-Revision ersatzlos zu streichen. Leider wurde dies damals aus unerklärlichen Gründen versäumt. Nun muss dieses Versäumte nachgeholt werden, entweder über eine separate Vorlage oder im Zuge der geplanten Totalrevision des GmbH-Rechtes. Wenn man den Weg der Totalrevision des GmbH-Rechtes wählt, wird es wahrscheinlich, wie es die Revision des Aktiengesellschaft-Rechtes gezeigt hat, noch einige Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern. Denn auch die Totalrevision des GmbH-Rechtes wird nicht einfach sein, weil komplexe Fragen zu entscheiden sind. So gesehen dürfte es noch einige Zeit dauern, bis die fragwürdige SchKG-Vorschrift eliminiert ist. Deshalb würde ich es begrüssen, wenn man hiefür eine separate Vorlage machen würde, um diese antiquierte SchKG-Bestimmung ersatzlos zu streichen. Man könnte damit die Attraktivität der GmbH, die in der Schweiz auch aus verschiedenen anderen Gründen nach wie vor zu wünschen übrig lässt, vor allem für die KMU verbessern.

Deshalb empfehle ich Ihnen, die Motion zu überweisen, verbunden mit dem Wunsch an den Bundesrat, die fragliche SchKG-Bestimmung in einer separaten Vorlage so bald wie möglich ersatzlos zu streichen. Dieser Wunsch ist um so mehr berechtigt, als die fragliche Norm singulär ist, in keinem direkten Zusammenhang mit der Totalrevision des GmbH-Rechtes steht, und der Nationalrat die Motion, die der Bundesrat entgegenzunehmen bereit ist, oppositionslos überwiesen hat. Dank einer raschen Erledigung könnte ein sachdienlicher Beitrag zur Verbesserung der Stellung der KMU in unserem Land geleistet werden.

In diesem Sinne bitte ich Sie, die vom Nationalrat bereits überwiesene Motion ebenfalls zu überweisen.