Reimann Maximilian · Ständerat · 2005-03-17
Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-03-17
Wortprotokoll
Die Minderheit will mit ihrem Antrag in erster Linie einmal dieses helvetische Kuriosum thematisieren, von dem eben auch schon im Antrag Marty Dick zu Artikel 17 die Rede war. Sie will dieses Kuriosum thematisieren, das in keinem Asylrecht irgendeines anderen Landes ein Pendant findet. Bei uns haben nämlich - Sie haben es gehört - die Hilfswerke ein gesetzlich verankertes Recht, bei der ersten Anhörung eines Asylsuchenden [PAGE 348] präsent, mit dabei zu sein. Sie machen natürlich regen Gebrauch davon und schicken dem Bund dann die Rechnung dafür: 235 Franken pro Anhörung, das haben wir in der Kommission gehört, fix pauschaliert, ob die Anhörung nun 10, 20 oder 50 Minuten dauert - das Fixum macht diese 235 Franken aus. So kommen natürlich, je nach Anzahl der Asylbewerber, pro Jahr gut und gern einige weitere Millionen Franken an Ausgaben im Asylwesen zustande.
Nun geht es mir aber nicht primär um die Kosten - ich sage das ganz klar -, sondern es geht mir vor allem um das Prinzip: Warum muss bei der Anhörung in der Schweiz jeweils noch ein Vertreter der Hilfswerke zugegen sein? Misstraut man denn den eigenen Leuten? Misstraut man unseren Behörden? Wenn dem so wäre, wäre das nicht von Gutem. Was also sind die Gründe, die wirklich für diesen schweizerischen Alleingang sprechen? Sollten diese Gründe heute - vielleicht lag dem Ganzen vor zehn Jahren noch ein guter Gedanke zugrunde - nicht mehr zeitgemäss sein, dann schneide man halt doch einen alten Zopf ab, der einmal seine Berechtigung gehabt haben mag!
Nun wird die Minderheit mit ihrem Antrag ja kaum durchkommen, zu sehr ginge unser Antrag ans Mark der Hilfswerke, und diese will man nicht noch zusätzlich reizen. Ich bitte Sie deshalb aber zumindest, Herr Bundesrat, der Sie ja für die Regelung der Zulassung, des Verfahrens und der Entschädigung der Hilfswerke zuständig sind, dass Sie sich mindestens für eine möglichst schlanke und "sparsame" Regelung in Bezug auf dieses Anhörungsrecht im Detail einsetzen. Wenn dem so ist und wenn Sie das so bestätigen können, dann ist es der Minderheit wahrscheinlich egal, ob sie hier unterliegt oder nicht, aber dass das Thema einmal auf den Tisch des Hauses kommen muss, das war eigentlich die grundsätzliche Absicht unseres Antrages.