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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Ich möchte nicht die verfassungsrechtlichen Exkurse prolongieren, umso weniger, als das Bundesgericht in eindrücklichem Staatsverständnis und mit politischem Gespür seinen Entscheid morgen fällen wird, nachdem wir heute unsere Debatte geführt haben. [PAGE 363]

Aber zu den Anträgen: Gerade die Situation der hängigen Urteile bezüglich der Kantone Bern und Solothurn hat dazu geführt, dass die Kantone unbedingt wollen, dass eine Differenz zu den Beschlüssen des Nationalrates geschaffen wird. Denn nach dem Antrag der SPK-SR, der mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen wurde, möchten wir festhalten, dass für Personen, die nach einem rechtsstaatlichen, fairen Verfahren einen Nichteintretensentscheid erhalten haben und die Schweiz verlassen müssen, die Nothilfe gekürzt oder entzogen werden kann unter der Voraussetzung, dass sie sich nicht pflichtgemäss verhalten. Sie reisen also nicht aus, sie wirken nicht bei der Papierbeschaffung mit, und es handelt sich durchwegs um Fälle, bei denen rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung zumutbar und zulässig ist. Von daher können Sie sehr wahrscheinlich auch verstehen, dass die vollziehenden Behörden in den Kantonen grosse Schwierigkeiten haben, diesen Personen weiterhin Sozialhilfe, aber auch Nothilfe zukommen zu lassen, denn es sind eindeutig Personen, welche sich nicht um Pflichten kümmern, sondern einfach hier im Land bleiben wollen.

Um die rechtlichen Grundlagen noch etwas verwirrlicher zu gestalten, möchte ich auf das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge hinweisen, das in Artikel 23 zur öffentlichen Fürsorge festhält, dass die vertragsschliessenden Staaten den auf ihrem Gebiet rechtmässig - rechtmässig! - sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Fürsorge und Unterstützung gewähren wie den Einheimischen. Bei jenen Personen, auf die wir in Artikel 83 verweisen, handelt es sich aber eindeutig nicht um Personen, die sich rechtmässig in unserem Land aufhalten.

Im Weiteren geht es um die Subsidiarität. Wenn es jemand in der Hand hat, sein Überleben ohne staatliche Hilfe zu sichern, benötigt er keine Überlebenshilfe des Staates. Die Nothilfe wird immer nur subsidiär ausgerichtet, wenn keine anderen Möglichkeiten mehr bestehen. Wenn deshalb eine Person mit ihrer Ausreise aus der Schweiz verhindern kann, dass sie in ihrer Existenz gefährdet wird, hat sie aufgrund der Subsidiarität der Nothilfe grundsätzlich keinen Anspruch auf Unterstützung durch den Aufenthaltsstaat.

Dieselbe Lösung gilt auch für mittellose Touristen. Auch mittellose Touristen erhalten keine Sozialhilfe, sie erhalten auch keine Nothilfe. Sie erhalten ein Ausreisebillett in die Hand gedrückt und müssen ausreisen. Wir stellen hier renitente ausreisepflichtige abgewiesene Asylbewerber also besser als Touristen, die sich ohne Geld noch in unserem Land aufhalten.

Um diese Verfassungsdiskussion noch etwas zu strapazieren, möchte ich noch aus der Botschaft zitieren, die vom Bundesrat zur Volksinitiative "für eine Regelung der Zuwanderung" verfasst worden ist. Dort heisst es ganz klar: "Aufgrund ihrer anwesenheitsrechtlich ungesicherten Situation befinden sie sich in besonderen Lebensumständen, die sich von jenen der schweizerischen Bevölkerung und der Ausländer mit ständigem Wohnsitz in der Schweiz klar unterscheiden. Entsprechend verlangt die Flüchtlingskonvention im Bereich der Fürsorge eine Gleichbehandlung mit Inländern nur für anerkannte Flüchtlinge und, zumindest nach einer gewissen Zeit" - die haben wir mit der Zusicherung der Nothilfe gewährt, auch mit dem Betrag, welchen die Kantone während den vier Monaten zahlen können -, "für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge."

Wir müssen diese Grundlagen anerkennen und den Problemen der Praxis Rechnung tragen. Wir müssen so, wie es auch Philipp Stähelin erwähnt hat, unbedingt eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit dieser für die Vollzugskantone und die vollziehenden Behörden unbefriedigenden Situation Rechnung getragen werden kann. Wenn Sie bei Artikel 83 die Differenz zum Nationalrat mit der Annahme des Antrages Inderkum schaffen, so ist mir dies persönlich auch recht. Ich kann jetzt nicht für die Kommissionsmehrheit sprechen, welche dem von ihr unterbreiteten Antrag mit 6 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zugestimmt hat.

Ich möchte Sie aber bitten, hier wirklich eine Differenz zu schaffen, im Interesse des Vollzuges der Ausreise nach einem rechtskräftigen Urteil, nach einer Prüfung der Wegweisung und für Personen, die sich wirklich renitent verhalten und nicht mithelfen, dass ihre Ausreise auch vollzogen werden kann.