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Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-07

Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

Das geltende Giftgesetz, das den Schutz von Mensch und Tier vor giftigen chemischen Stoffen und Erzeugnissen bezweckt, bedarf seit längerer Zeit einer Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt und die internationale Rechtsentwicklung. Die Gründe hierfür liegen insbesondere in den gegenüber der EU unterschiedlichen Klassierungs- und Beurteilungskriterien, der grundsätzlichen Zulassungspflicht für alle Stoffe und Zubereitungen nach Giftgesetz sowie in einem Mangel an gesetzlichen Grundlagen und in allzu starren Bestimmungen, die es der Schweiz in letzter Zeit erschwert oder verunmöglicht haben, internationalen Übereinkommen beizutreten oder international harmonisierte Bestimmungen umzusetzen.

Bereits nach der Ablehnung des EWR-Abkommens hat der Bundesrat im Rahmen der marktwirtschaftlichen Erneuerung beschlossen, das Giftgesetz im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft total zu revidieren und mit dem EG-Recht zu harmonisieren. Ziel der Revision ist es, das schweizerische Recht unter Wahrung des erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen, die der schweizerischen Situation als bedeutendem Chemiestandort gerecht wird.

Das nunmehr vorliegende Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz) wird weit herum und auch von der betroffenen Industrie begrüsst und als positive Vorlage beurteilt. In der neuen Vorlage wird das bestehende Konzept, nach welchem der Gesundheitsschutz und der Umweltschutz in separaten Erlassen geregelt sind, beibehalten. Rein umweltrelevante Aspekte sollen weiterhin schutzzielorientiert nach dem Umweltschutzgesetz (USG) geregelt werden, während rein gesundheitsrelevante Aspekte allein auf das Chemikaliengesetz abgestützt werden sollen.

Das Chemikaliengesetz bezweckt, das Leben und die Gesundheit des Menschen vor direkten schädlichen Einwirkungen durch gefährliche Stoffe und Zubereitungen zu schützen. Mittelbar über die Umwelt wirkende Gefahren sind bereits durch das USG abgedeckt und deshalb nicht Gegenstand dieses Gesetzes. Der Arbeitnehmerschutz, der primär durch die Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung geregelt wird, hat im Chemikaliengesetz subsidiären Charakter. In erster Linie wird ihm im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, dem Sicherheitsdatenblatt sowie der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen Rechnung getragen.

Das neue Gesetz schafft zusammen mit dem USG die Basis für die Umsetzung des umfangreichen EG-Chemikalienrechtes. Denn der niedrige Detaillierungsgrad des Chemikaliengesetzes und des USG ermöglichen es, auf Verordnungsstufe rasch auf Änderungen, insbesondere auf allfällige Anpassungen an den technischen Fortschritt, reagieren zu können. [PAGE 295]

Gegenüber dem heutigen Giftgesetz ist der Geltungsbereich erweitert worden, indem er neu auch Gefahren erfasst, die in den physikalisch-chemischen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen begründet sind, wie zum Beispiel in deren leichten Entzündbarkeit oder brandfördernden Wirkung. Neu werden auch Mikroorganismen erfasst, soweit diese in Biozidprodukten oder Pflanzenschutzmitteln Anwendung finden.

Im Gegensatz zum Bundesrat ist Ihre Kommission jedoch der Meinung, dass das Gesetz nicht auf so genannte Innenraumgifte - Gegenstände, die Schadstoffe in Innenräume abgeben können - ausgedehnt werden soll.

Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen alten und neuen Stoffen. Für neue Stoffe - Stoffe, die nicht im EG-Inventar alter Stoffe aufgeführt sind - ist eine Prüfungs- und Anmeldepflicht festgelegt. Die weit reichenden und detaillierten EG-Vorschriften für neue Stoffe, welche in der Schweiz auf Verordnungsstufe eingeführt werden sollen, garantieren ein hohes Schutzniveau, verursachen anderseits Behörden und Industrie jedoch erheblichen Aufwand. Für alte Stoffe und für Zubereitungen wird die Verantwortung für die Einstufung, welche das Giftgesetz der Behörde übertragen hatte, auf die Hersteller und Herstellerinnen verlagert. Während nach geltendem Recht grundsätzlich alle Stoffe und Zubereitungen beim Bundesamt für Gesundheit anmelde- und zulassungspflichtig sind, beschränkt das neue Gesetz die Pflichten auf neue Stoffe, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel. Die Vorschriften über den Umgang mit Chemikalien werden generell gegenüber dem Bewilligungssystem des Giftgesetzes erheblich liberalisiert, indem insbesondere die heutigen restriktiven Abgabe- und Bezugsvorschriften für Chemikalien entfallen, deren Verwendung bei Befolgung der auf den Packungen angebrachten Schutzmassnahmen keine Gefährdung darstellen.

Die neuen Anmelde- und Bewertungsverfahren werden beim Bund zu einem personellen Mehraufwand führen. Es wird geschätzt, dass für den Vollzug des Gesetzes rund 35 neue Stellen geschaffen werden müssen. Den dadurch bedingten Mehrauslagen von etwa 15,8 Millionen Franken stehen lediglich Einnahmen von 1,7 Millionen Franken gegenüber. Dieser schlechte Deckungsgrad ergibt sich dadurch, dass die neuen Aufgaben weitestgehend dem Gesundheits- und Umweltschutz dienen und nicht in Form von Gebühren der Industrie überbunden werden können. Die drei betroffenen Departemente werden in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement diese neuen Stellen mindestens zu 50 Prozent aus Einsparungen im Rahmen der Regierungs- und Verwaltungsreform bereitstellen. Bundesrat und Parlament entscheiden im Weiteren über die restlichen Stellen im Rahmen des Voranschlages. Bei den Kantonen werden keine neuen Lasten anfallen, da sie symmetrisch einerseits entlastet und anderseits mit neuen Aufgaben belastet werden.

Ihre Kommission ist ohne Gegenantrag auf die Vorlage eingetreten und bittet Sie, dies auch zu tun.