Huber Gabi · Nationalrat · 2005-06-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-06
Wortprotokoll
Der Weg zur Antwort auf die Frage, welches Gericht für Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zuständig sein soll, das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesstrafgericht, bzw. ob gegen den erstinstanzlichen Entscheid eine Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht geschaffen werden soll oder nicht, war relativ lang und, wie es die Vorrednerin angetönt hat, nicht ganz frei von Widersprüchen. Zuerst hat sich der Nationalrat fürs Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz entschieden, dann für das Bundesstrafgericht als einzige Instanz, und heute beantragt die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zwar immer noch das Bundesstrafgericht als erste Instanz, aber mit einer Weiterzugsmöglichkeit ans Bundesgericht, sofern es sich um besonders bedeutende Fälle handelt.
Die hier zur Diskussion stehende Regelung hat, wie auch immer sie ausgestaltet wird, zwei Ziele zu garantieren: erstens ein faires Verfahren und zweitens den raschen Vollzug der internationalen Rechtshilfe. Man sollte sich auch klar vor Augen halten, was Rechtshilfe ist bzw. nicht ist. In der Rechtshilfe ist es nicht Sache des ersuchten Staates, anstelle des ersuchenden Staates einen ganzen Prozess durchzuführen, sondern es geht nur darum, dem Staat, der dieses Verfahren führen wird und der für den eigentlichen Rechtsschutz des Betroffenen verantwortlich ist, Hilfe zu gewähren. Es handelt sich also um eine Art Hilfsverfahren zugunsten eines Hauptverfahrens.
Die erwähnten Ziele - Garantie für ein faires Verfahren und rascher Vollzug - könnten nach Meinung der FDP-Fraktion auch mit einer einzigen Instanz effizient erreicht werden. Wir hätten überhaupt keine Mühe damit, wenn auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen allein in Bellinzona entschieden würde. Das Bundesstrafgericht geniesst unser volles Vertrauen, insbesondere auch in fachlicher Hinsicht.
Mit der neuen Lösung, die von Bundesrat, Ständerat und Bundesgericht unterstützt wird, können wir aus drei Gründen leben:
1. Die Rechtshilfe in Strafsachen ist in der grossen Mehrheit der Fälle unproblematisch. Über diese Fälle entscheidet weiterhin eine einzige Instanz.
2. Ob die Beschwerde zugelassen wird, hat das Bundesgericht in einem beschleunigten Verfahren zu entscheiden. Es wird also Gewähr für einen zügigen Entscheid geboten.
3. Es mussten zahlreiche unterschiedliche Meinungen auf einen gemeinsamen Nenner gebracht werden. Das ist beinahe gelungen, und wir wollen diesen Konsens nicht zuletzt deshalb unterstützen, um die Revision der Bundesrechtspflege zu einem guten Ende zu bringen. Deshalb werden wir also bei Artikel 78a sowie allen weiteren von diesem Entscheid betroffenen Bestimmungen, erstmals nun hier bei Artikel 39 Absatz 2, mit der Mehrheit stimmen.